1. Vollständiger Freispruch von sämtlichen Vorwürfen; 2. Nichteintreten auf die Zivilforderungen; 3. Zusprechen einer angemessenen Genugtuung von mindestens Fr. 5‘000.00; 4. Kostenfolgen zu Lasten der Staatskasse; 5. Eventualiter Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB; 6. Belegen mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 2 Jahren unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs.