Die Verteidigung beantragte mit Eingabe vom 13. April 2017, es sei ein umfassendes psychiatrischpsychologisches Gutachten zu erstellen (KG-act. 20), was die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 10. Mai 2017 abwies (KG-act. 24). Nachdem gegen die Person des Sachverständigen keine Einwände erhoben wurden, erteilte die Verfahrensleitung W.________ am 10. Mai 2017 den Auftrag zur Erstellung des Gutachtens (KG-act. 25). Mit separater Verfügung wurde die bereits im April 2017 (KG-act. 18) terminierte Berufungsverhandlung für den 28. November 2017 nochmals festgehalten (KG-act. 24).