Mit Verfügung vom 10. März 2017 wurde die Berufungsverhandlung aufgrund einer Vorbefassung des damaligen verfahrensleitenden Richters abzitiert (KG-act. 16). Am 6. April 2017 ordnete die (neue) Verfahrensleitung ein Sachverständigengutachten zur Frage einer möglichen Konversionsstörung an und gab den Parteien Gelegenheit, Einwände gegen die Ernennung von W.________, Zürich, vorzubringen und eigene Anträge zu stellen (KG-act. 18). Die Verteidigung beantragte mit Eingabe vom 13. April 2017, es sei ein umfassendes psychiatrischpsychologisches Gutachten zu erstellen (KG-act. 20), was die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 10. Mai 2017 abwies (KG-act. 24).