Mit Eingaben vom 5. bzw. 7. September 2016 (Datum Postaufgabe) verzichteten die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin SVA Zürich, IV-Stelle auf Anschlussberufung (KG-act. 6 und 5). Mit Eingabe vom 1. Februar 2017 beantragte die Verteidigung, es sei ein psychiatrisch-psychologisches Gutachten über den geistigen Gesundheitszustand des Beschuldigten zu erstellen (KGact. 10). Am 8. Februar 2017 wurden die Parteien auf den 28. März 2017 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (KG-act. 8). Mit Verfügung vom 10. März 2017 wurde die Berufungsverhandlung aufgrund einer Vorbefassung des damaligen verfahrensleitenden Richters abzitiert (KG-act. 16).