B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht beim kantonalen Strafgericht Berufung an und erklärte nach Erhalt des begründeten Urteils innert Frist Berufung beim Kantonsgericht mit den Anträgen, die Dispositivziffern 1, 3, 4, 9 und 10 seien aufzuheben, der Beschuldigte freizusprechen, sämtliche Kosten auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten eine angemessene Genugtuung auszurichten (KG-act. 3).