2. Nichteintreten auf die Zivilforderungen; Kantonsgericht Schwyz 23 3. Zusprechen einer angemessenen Genugtuung von mindestens Fr. 5‘000.00; 4. Kostenfolgen zu Lasten der Staatskasse. Mit Urteil vom 28. April 2016 entschied das Strafgericht was folgt: 1. A.________ wird des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. 2 StGB gemäss Sachverhalt der Anklageziffer 1 schuldig gesprochen. 2. Im Übrigen wird A.________ freigesprochen. 3. A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren bestraft.