stand des Beschuldigten sei gleichbleibend resp. unverändert eingeschränkt. Gestützt auf die irrtümlich falsche Einschätzung von Dr. med. T.________, sprach die SVA Zürich dem Beschuldigten ebenfalls im Unwissen um die wahren Umstände am 27. Dezember 2013 eine unveränderte Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu. Die Ausgleichskasse Schwyz zahlte dem Beschuldigten folglich gestützt auf die bisherigen Abklärungsergebnisse (vgl. vorangehend zu a.-d.) und die jüngsten Feststellungen seitens Dr. med.