Ca. im Oktober 2009 zog der Beschuldigte mit Ehefrau und Sohn L.________ aus dem Kanton Schwyz weg an die R.________strasse ww, 8952 Schlieren ZH, weshalb er sich zuständigkeitshalber am 1. Oktober 2009 bei der Stadt Schlieren für den Bezug von Ergänzungsleistungen und Zusatzleistungen anmeldete. In der Folge bedeutete dies auch, dass die Ausgleichskasse Schwyz resp. IV-Stelle Schwyz finanziell zwar faktisch für den Beschuldigten aufkam und aufzukommen hatte, die Zuständigkeit jedoch rein formell an die SVA Zürich übergeben wurde.