- wegen der fehlenden Kraft und der Angst vor Stürzen steige er keine Treppen mehr, den Rollstuhl nutze er vor allem resp. nur in Notfallsituationen, weil er die verbliebenen Kräfte erhalten wolle; - ausser Haus gehe er am Gehstock und meist in Begleitung einer Person; - das Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln sei ihm krankheitsbedingt nicht mehr möglich, er werde folglich immer durch ein Familienmitglied befördert. Kantonsgericht Schwyz 14