Der Beschuldigte täuschte somit den ihn behandelnden Arzt resp. leitete diesen mit seinen falschen Angaben und seinen Inszenierungen zu seinen Gebrechen gezielt in die Irre, so dass er auch dessen Diagnostik zu seinen Gunsten gezielt in die Irre leiten konnte. Dr. med. O.________ stellte in der Folge zuhanden der IV-Stelle Schwyz unwissend über die wahren Umstände resp. irrtümlich inhaltlich falsche Atteste aus.