Dadurch, dass der Beschuldigte diese falschen Angaben machte und dadurch, dass er vor Dr. med. O.________ seine Gebrechen glaubhaft darstellte, führte er diesen bei seiner Diagnostik gezielt in die Irre, so dass dieser in seinem ärztlichen Attest vom 14. April 2009 gegenüber der IV-Stelle Schwyz fälschlich einen unveränderten Zustand attestierte. Der Beschuldigte täuschte somit den ihn behandelnden Arzt resp.