Der Beschuldigte täuschte somit seine behandelnden Ärzte resp. leitete diese mit seinen falschen Angaben und seinen Inszenierungen zu seinen Gebrechen gezielt in die Irre, so dass er auch deren Diagnostik zu seinen Gunsten gezielt in die Irre leiten konnte. Die behandelnden Ärzte stellten folglich zuhanden der IV-Stelle Schwyz unwissend über die wahren Umstände resp. irrtümlich inhaltlich falsche Atteste aus.