und Dr. med. M.________ in die Irre geführt wurden und fälschlich zum Schluss kamen, dass keine neuen beruflichen Massnahmen oder weitere medizinische Abklärungen angezeigt seien und sich auch die Diagnose nicht geändert habe. Am 12. August 2004 bestätigte Dr. med. M.________ diese Angaben resp. den vermeintlich stationären Zustand des Beschuldigten gegenüber der IV-Stelle Schwyz in einem ärztlichen Attest. Der Beschuldigte täuschte somit seine behandelnden Ärzte resp.