Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung mittleren Grades wurde ihm ebenfalls erneut zugesprochen, dies abermals unter Belehrung über die Meldepflichten. Sicher in der Zeit ab dem 9. Februar 1999, wohl aber auch schon früher, ging es dem Beschuldigten gesundheitlich derart gut, dass er in der Lage war, - mit der angeblich gelähmten linken Hand Tabakpfeife zu rauchen, - den angeblich gelähmten linken Arm ohne irgendwelche Unterstützung und ohne erkennbare Einschränkung hochzuheben, - ohne Hilfe Dritter und ohne irgendwelche Hilfsmittel zu gehen