- auch sei er nachts auf andauernde Pflege und tagsüber auf persönliche Überwachung angewiesen. Gestützt auf all diese Angaben sprach die IV-Stelle Schwyz dem Beschuldigten mit Verfügung vom 7. April 2000 weiterhin eine 100%-ige Rentenbedürftigkeit zu. Auch anlässlich dieser Rentenrevision wies die IV-Stelle Schwyz den Beschuldigten auf die geltenden Meldepflichten hin. Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung mittleren Grades wurde ihm ebenfalls erneut zugesprochen, dies abermals unter Belehrung über die Meldepflichten.