Für die erste Rentenrevision holte die IV-Stelle Schwyz zum Beschuldigten einen ärztlichen Zwischenbericht bei Dr. med. I.________, ein. Dieser teilte der IV-Stelle am 4. April 1998 gestützt auf seine Feststellungen aus der letzten Konsultation vom 1. Oktober 1997 mit dem Beschuldigten mit, dass der Gesundheitszustand des Beschuldigten stationär geblieben und dass dieser nach wie vor linksseitig gelähmt sei und daher Mühe bei der Fortbewegung habe, so dass das Entrichten der IV-Rente und der Hilflosenentschädigung auch weiterhin angezeigt sei.