Bereits in der Verfügung vom 16. Oktober 1997 zu den Leistungen einer Kinderrente für den Sohn L.________ wurde der Beschuldigte schriftlich darauf hingewiesen, dass bezüglich der Renten und Hilflosenentschädigungen jede Änderung der Verhältnisse, welche den Wegfall oder die Herabsetzung zugesprochener Leistungen zu Folge haben können, unverzüglich zu melden sei.