ausgesetzt sei, da er mit einem Fuss immer wieder einknicke und so das Gleichgewicht verliere. Darüber hinaus habe er schon wiederholt Anfälle mit einhergehendem Bewusstseinsverlust erlitten. Mit Schreiben vom 6. November 1995 teilte die IV-Stelle Schwyz dem Beschuldigten mit, dass sein Anspruch auf eine IV-Rente ab dem 1. September 1994 beginne. Ferner wurde er gemäss Schreiben der IV-Stelle Schwyz vom 20. Oktober 1995 für hilflos mittleren Grades eingestuft, der Beginn des Leistungsanspruchs wurde auf den 1. September 1994 festgelegt.