- bei der Fortbewegung in der Wohnung, im Freien und bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte, wobei er beim Gehen gestützt und sein Rollstuhl von einer Drittperson gestossen werden müsse, - er benötige tagsüber wie auch nachts persönlicher Überwachung, wobei die Familie diese Überwachung seit November 1993 gewährleiste. Diese Angaben liess sich der Beschuldigte gestützt auf Arztbesuche durch seinen damaligen Hausarzt Dr. med. I.________, ärzt- Kantonsgericht Schwyz 5