Gestützt darauf sei mit einer weiteren, eventuell dauerhaften Arbeitsunfähigkeit zu rechnen. Am 9. Mai 1994 fand eine Abklärung der IV-Stelle Schwyz beim Beschuldigten zuhause an der J.________strasse zz, Einsiedeln SZ, statt, wobei der Beschuldigte die vorgenannten Leiden, Gebrechen und Einschränkungen im Alltag bestätigte. Mit Arztbericht vom 29. Januar 1995 bestätigte Dr.med. I.________ seine bisherigen Feststellungen am Beschuldigten gegenüber der IV-Stelle Schwyz.