I.________, fest, der Beschuldigte sei nur teilweise mobil und im Übrigen auf einen Rollstuhl angewiesen. Dies nachdem beim Beschuldigten am 4. September 1993 ein plötzlicher Bewusstseinsverlust aufgetreten sei, wobei jedoch eine Hirnblutung (Subarachnoidalblutung) oder ein anderer pathologischer Befund gemäss Universitätsspital ausgeschlossen werden konnte. Mit Arztbericht vom 10. Juni 1994 hielt Dr. med. I.________ gegenüber der IV-Stelle Schwyz fest, der Beschuldigte sei weiterhin linksseitig gelähmt, sein Zustand stationär.