ausgeprägten, stationär verbleibenden Lähmungen (Restparese) diagnostiziert wurden. Überdies wurde am Beschuldigten auch eine bestehende, leichte Gesichtslähmung (facilisparese links) diagnostiziert. Gestützt auf die Konsultation des Beschuldigten vom 4. März 1993 hielt sein damaliger Hausarzt Dr. med. I.________, fest, der Beschuldigte sei nur teilweise mobil und im Übrigen auf einen Rollstuhl angewiesen.