{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-35_2018-01-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "fcbe94dd68b919ad6ad1c0afdd7e3dd2"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-35_2018-01-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_35_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d230e1cd8db1069c70f03160bbac7eeb9697dd919227045673bc69692d3ea3253cc02785ec4eced5d4018f0c9fc8a392d1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d230e1cd8db1069c70f03160bbac7eeb9697dd919227045673bc69692d3ea3253cc02785ec4eced5d4018f0c9fc8a392d1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_35", "Checksum": "a1e01215d82c5f6a169d287096cd2683"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 16.01.2018 STK 2016 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "gewerbsmässiger Betrug | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:28", "Checksum": "5a6ee86d350eaad14fe596a85d688151", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 16.01.2018 STK 2016 35\nRegeste:\ngewerbsmässiger Betrug | Strafgesetzbuch\n\nMit den darüber hinaus von der Verteidigung vorgetragenen Strafminderungsgründe vermag diese schliesslich ebenfalls nicht durchzudringen. So hinderte\ndie Krebserkrankung der Ehefrau (Epipharynxkarzinom, vgl. BVP, Beilage\nzum Plädoyer Verteidigung) den Beschuldigten nicht daran, alleine nach Mazedonien zurückzukehren. Somit ist nicht einsehbar, dass die Krankheit der\nEhefrau strafmindernd zu berücksichtigen wäre, zumal davon auszugehen ist,\ndass die Ehefrau, welche in der AL.________ (Klinik) in Behandlung ist,\neinstweilen in der Schweiz verbleibt. Dass sich der Beschuldigte in der Untersuchung kooperativ verhalten haben soll (BVP, Plädoyer S. 12) vermag ebenfalls nicht zu seinen Gunsten zu sprechen, nachdem er sich gar nicht einsichtig zeigte, der Berufungsverhandlung unentschuldigt fern blieb und sich der\nKantonsgericht Schwyz 46\n\nStrafverfolgung mittels Rückkehr in die Heimat entzog. Die Annahme der Verteidigung, der Beschuldigte werde kaum in der Lage sein, mit den Bedingungen in einer Haftanstalt zurechtzukommen, kann schliesslich auch nicht zu\neiner Reduktion der Strafe führen, da die Frage der Hafterstehungsfähigkeit\nerst im Rahmen des Vollzugs zu klären ist. Zusätzliche relevante Faktoren\nergeben sich aus den Akten nicht und wurden von der Verteidigung ebenfalls\nnicht genannt.\n\nc) Weitere verschuldensmindernde Umstände sind weder ersichtlich noch\nwurden solche seitens der Verteidigung geltend gemacht. In Übereinstimmung\nmit der Vorinstanz geht die Strafkammer von einem mittelschweren Verschulden aus. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von vier Jahren erscheint unter Würdigung der genannten Strafzumessungsfaktoren als\nangemessen. Mithin besteht weder Raum für die von der Verteidigung beantragte Reduktion auf 24 Monate noch für eine bedingte oder teilbedingte Strafe.\n\n5. Hinsichtlich der Zivilforderungen beantragte die Verteidigung Nichteintreten. Anlässlich der Berufungsverhandlung begründete sie diesen Antrag nicht\nbzw. äusserte sich gar nicht erst zu den Zivilansprüchen, weshalb es bei der\nvorinstanzlichen Regelung des Verweises auf den Verwaltungsweg zu bleiben\nhat, wobei anzumerken ist, dass sich mit Bezug auf die Rechtskraft nichts ändert, ob ein Nichteintreten ergeht oder die Ansprüche auf den Verwaltungsweg\nverwiesen werden.\n\n6. a) Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil, soweit angefochten, zu bestätigen. Bei diesem Ergebnis bleibt es\nbei der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung.\n\nb) Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Be-\nKantonsgericht Schwyz 47\n\nschuldigte unterliegt sowohl im Schuldpunkt wie auch bezüglich des Strafmasses sowie hinsichtlich der Zivilansprüche vollumfänglich. Diesem Verfahrensausgang entsprechend gehen die Gerichtsgebühr, die Kosten für das\nfachpsychiatrische Gutachten sowie die Hälfte der Anklagekosten zu Lasten\ndes Beschuldigten. Der Staatskasse zu belasten sind die Übersetzungskosten\n(Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO).\n\nc) Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, reichte eine Kostennote über Fr. 9‘624.75 (inkl. Auslagen und MWST) ein; darin nicht inbegriffen sind die Aufwendungen für die Fortsetzung der Berufungsverhandlung\nvom 16. Januar 2018. In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA),\nwobei der Stundensatz des von der öffentlichen Hand zu entschädigenden\namtlichen Verteidigers Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 beträgt (zuzüglich Auslagen,\nvgl. § 5 Abs. 1 GebTRA). In Berücksichtigung dieses Tarifrahmens und den\nallgemeinen Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA – Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung und dem\nnotwendigen Zeitaufwand – ist das Honorar im Umfang pauschal auf\nFr. 11‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen.\n\n7. Erfolgt ein Abwesenheitsurteil, kann innert 10 Tagen ab Erhalt dieses\nUrteils eine neue Beurteilung verlangt werden. Das Abwesenheitsurteil ist dem\nBeschuldigten persönlich zuzustellen. Die Frist für das Gesuch um neue Beurteilung beginnt erst mit dieser persönlichen Zustellung zu laufen (Art. 368\nAbs. 1 und 2 StPO; Summers, in: Donatsch et al., N 2 zu Art. 368 StPO);-\nKantonsgericht Schwyz 48\n\nerkannt:\n\n1. Die Berufung wird abgewiesen und das erstinstanzliche Urteil wie folgt\nneu verkündet:\n\n1. A.________ wird schuldig gesprochen des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB, begangen\nzwischen Juli 2004 und Juli 2014 zum Nachteil der Ausgleichskasse/EL-Stelle Schwyz, der E.________ AG, der Stadt Schlieren und\nder SVA Zürich, IV-Stelle.\n\n2. Im Übrigen wird A.________ freigesprochen.\n\n3. A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren bestraft.\n\n4. Zivilforderungen:\n\na) Die Zivilforderung der Ausgleichskasse Schwyz/EL-Stelle im\nBetrag von Fr. 319‘433.00 wird auf den Verwaltungsweg\nverwiesen.\n\nb) Die Zivilforderung der E.________ AG im Betrag von\nFr. 34‘399.00 wird auf den Verwaltungsweg verwiesen.\n\n"}