{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-35_2018-01-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "fcbe94dd68b919ad6ad1c0afdd7e3dd2"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-35_2018-01-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_35_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d230e1cd8db1069c70f03160bbac7eeb9697dd919227045673bc69692d3ea3253cc02785ec4eced5d4018f0c9fc8a392d1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d230e1cd8db1069c70f03160bbac7eeb9697dd919227045673bc69692d3ea3253cc02785ec4eced5d4018f0c9fc8a392d1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_35", "Checksum": "a1e01215d82c5f6a169d287096cd2683"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 16.01.2018 STK 2016 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "gewerbsmässiger Betrug | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:28", "Checksum": "5a6ee86d350eaad14fe596a85d688151", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 16.01.2018 STK 2016 35\nRegeste:\ngewerbsmässiger Betrug | Strafgesetzbuch\n\naa) Zur Tatkomponente führte die Vorinstanz an, der Deliktszeitraum habe\nzehn Jahre umfasst, währenddessen der Beschuldigte eine in Anbetracht des\nlangen Zeitraums eher geringe Deliktssumme von Fr. 592‘565.55 erwirtschaftet habe. Dabei habe er mehrere Sozialversicherungszweige und mithin die\nöffentliche Hand geschädigt. Insgesamt wiege die objektive Tatschwere mittelschwer. Was die subjektive Tatschwere anbelange, sei der Beschuldigte\nberechnend und planmässig vorgegangen, indem er in der Schweiz stets vorgegeben habe, schwer körperlich behindert zu sein und in seiner Heimat das\nLeben als normaler Mensch genossen habe. Der Beschuldigte habe aus egoistischen Motiven gehandelt, um auf diese Weise seinen Lebensunterhalt zu\nverdienen. Aufgrund dieser Tatkomponenten erscheine eine Strafe im mittleren Bereich des Strafrahmens als angemessen (angefocht. Urteil E. II./2.\nS. 20 f.). Weitere relevante Tatkomponenten sind weder ersichtlich noch wurden solche von der Verteidigung geltend gemacht, so dass sich die Strafkammer den zitierten vorinstanzlichen Ausführungen anschliessen kann. Anzumerken ist, dass die Höhe des Deliktsbetrags resp. der vom Beschuldigten\nzu Unrecht bezogenen Renten von den einbezahlten Beiträgen abhing und\nnicht auf das Verhalten des Beschuldigten selber zurückzuführen ist, so dass\ndieser Umstand nicht strafmindernd zu gewichten ist (vgl. BVP Plädoyer Verteidigung S. 11).\n\nbb) Hinsichtlich der Täterkomponente erwog die Vorinstanz, dass das bereits fortgeschrittene Alter und die damit einhergehende erhöhte Strafempfindlichkeit deutlich strafmindernd zu berücksichtigen sei, jedoch falle strafschärfend die fehlende Einsicht und Reue ins Gewicht. Der Beschuldigte sehe sich\nselber als ehemals schwer arbeitenden Bürger, welcher für die Schweiz viel\ngeleistet habe und dem im Strafverfahren Unvorstellbares geschehen sei. Die\nübrigen Täterkomponenten verhielten sich wertneutral. Aufgrund der Täter-\nKantonsgericht Schwyz 44\n\nkomponenten sei deshalb von einer eher im unteren mittleren Bereich des\nStrafrahmens liegenden Freiheitsstrafe auszugehen, wobei die bedingte und\nteilbedingte Strafe ausscheide (angefocht. Urteil E. II./2. S. 21).\n\nWas die von der Verteidigung vorgebrachte (zusätzlich) erhöhte Strafempfindlichkeit anbetrifft, ist eine solche nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur\nbei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer\nFreiheitsstrafe für jede in ein familiäres Umfeld eingebettete und/oder\nberufstätige Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (BGer, Urteil 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.3 mit Hinweisen). Auch beim (fortgeschrittenen) Alter einer beschuldigten Person handelt es sich um einen Aspekt, welcher nur in Ausnahmefällen zum Tragen kommt (BGer, Urteil 6B_1298/2016 vom 27. April 2017 E. 1.10).\n\nDer Beschuldigte hat Jahrgang 1946 und wird im Juni dieses Jahres 72-jährig.\nWie angeführt, berücksichtigte die Vorinstanz diesen Umstand bereits strafmindernd. Die Verteidigung führt nicht aus, welche konkreten körperlichen und\ngeistigen Einschränkungen zu einer noch stärker zu gewichtenden Strafempfindlichkeit führen sollen. Wie schon zum objektiven Tatbestand vorstehend unter E. 2b ff. erwogen wurde, besteht die behauptete linksseitige Lähmung nicht. Aus den Akten ist ersichtlich, dass beim Beschuldigten eine koronare Ein- bis Zweigefässerkrankung diagnostiziert wurde (U-act. 13.12.32\nS. 2; vgl. auch U-act. 13.1.189). Anlässlich einer Untersuchung am 14. Februar 2011 ergab sich im Wesentlichen ein „erfreuliches Langzeitergebnis ohne\nRe-Stenose“ (U-act. 13.12.32 S. 2). Dass sich bezüglich der koronaren Problematik seit der Untersuchung im Februar 2011 eine erhebliche Verschlechterung ergeben hätte, ist nicht ersichtlich, namentlich auch nicht aus dem Austrittsbericht des S.________ (Spital) vom 28. November 2014 betreffend Notfallbehandlung (U-act. 13.12.13). Die neuropsychologische Untersuchung vom\n7. Januar 2015 ergab schliesslich keine Diagnose, nachdem der Beschuldigte\ngemäss dem Bericht von Dr. med. AB.________, S.________ (Spital), vom\nKantonsgericht Schwyz 45\n\n8. Januar 2015 nicht valide testbar gewesen sei resp. die erhobenen Befunde\nund die Verhaltensauffälligkeiten Inkonsistenzen gezeigt hätten (U-\nact. 13.12.08 ff.). Laut der Eingabe der Verteidigung vom 1. Februar 2017 befinde sich der Beschuldigte „seit einiger Zeit“ bei Dr. med. AC.________,\nFacharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie in psychiatrischer Behandlung (KG-act. 10 S. 5). Wie sich diese Behandlung aufgrund welcher Diagnose\ngestaltet(e), ist weder ersichtlich noch wurde seitens der Verteidigung hierzu\netwas vorgetragen. Weitere Abklärungen in dieser Hinsicht erübrigen sich jedoch, nachdem laut dem psychiatrischen Fachgutachten von W.________\nsich keine Hinweise auf eine irgendwie geartete psychische Störung ergeben\n(S. 31, Zusatzfrage 4.1). Schliesslich vermochte der Beschuldigte, wie sein\nSohn L.________ zu Protokoll gab, am Morgen der Berufungsverhandlung\nvom 19. Dezember 2017 die Wohnung alleine zu verlassen (BVP S. 4). Zudem lebt er, wie der Verteidiger am 16. Januar 2018 ausführte, zwischenzeitlich ohne seine Ehefrau und Sohn L.________ in Mazedonien und plane keine\nRückkehr in die Schweiz (KG-act. 62 S. 3). Nachdem er in der Lage ist, in Mazedonien ohne die Hilfe seines Sohnes, welcher von Beruf Pflegefachmann\nist, zu leben, erscheint eine weitergehende Strafempfindlichkeit aufgrund des\nGesundheitszustandes nicht erstellt.\n\n"}