{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-35_2018-01-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "fcbe94dd68b919ad6ad1c0afdd7e3dd2"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-35_2018-01-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_35_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d230e1cd8db1069c70f03160bbac7eeb9697dd919227045673bc69692d3ea3253cc02785ec4eced5d4018f0c9fc8a392d1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d230e1cd8db1069c70f03160bbac7eeb9697dd919227045673bc69692d3ea3253cc02785ec4eced5d4018f0c9fc8a392d1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_35", "Checksum": "a1e01215d82c5f6a169d287096cd2683"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 16.01.2018 STK 2016 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "gewerbsmässiger Betrug | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:28", "Checksum": "5a6ee86d350eaad14fe596a85d688151", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 16.01.2018 STK 2016 35\nRegeste:\ngewerbsmässiger Betrug | Strafgesetzbuch\n\naa) Mit dem Element der Bereicherungsabsicht setzte sich die Verteidigung\nin der Berufung nicht auseinander. Es sind jedenfalls für die Strafkammer keine Umstände erkennbar, wonach eine solche nicht vorgelegen haben soll, so\ndass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden kurzen Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil verwiesen werden kann\n(E. II./7.1 S. 18).\n\nbb) Im vorstinstanzlichen Urteil finden sich keine Erwägungen zum Vorsatz.\nDie Verteidigung bestritt vorsätzliches Handeln, wobei sie nicht darlegt, weshalb dieses nicht vorliegen soll. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein\nKantonsgericht Schwyz 41\n\nVerbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen\nausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für\nmöglich hält und in Kauf nimmt. Eventualvorsatz liegt nach ständiger\nRechtsprechung vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die\nVerwirklichung des Tatbestands für möglich hält, aber dennoch handelt, weil\ner den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet,\nmag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2). In Bezug auf\nden Betrug gilt, dass der für den objektiven Tatbestand charakteristische Zusammenhang von der Täuschung bis zum Schaden vom Täter in seinen Umrissen gewollt sein muss (BSK StGB II-Arzt, 3. A., N 208 zu Art. 146 StGB).\nVorliegend gab der Beschuldigte vor, linksseitig gelähmt bzw. stark eingeschränkt zu sein. Wie W.________ festhielt und bereits vorstehend unter E.\n3b/dd erwähnt wurde, betrieb der Beschuldigte eine intendierte Symptomproduktion, mithin wirkte der Beschuldigte wissentlich und willentlich darauf hin,\nLeistungen zu erhalten. Im Übrigen sind keine Umstände ersichtlich, welche\nvorsätzliches Handeln in Frage stellen würden; auch setzte sich die Verteidigung, wie erwähnt, mit dem subjektiven Tatbestand nicht weiter auseinander.\n\ne) Die Vorinstanz bejahte die Gewerbsmässigkeit. Sie erwog, dass der\nBeschuldigte eine Deliktssumme von Fr. 592‘565.55 erzielte und damit über\nzehn Jahre seinen Lebensunterhalt bestritt. Er habe über keine weiteren Einkünfte verfügt, so dass die unberechtigt bezogenen Sozialversicherungsbeiträge die einzige Lebensgrundlage darstellten. Der Beschuldigte habe bei jedem Arztbesuch und bei jeder Rentenrevision seine Beschwerden erneut vorgetragen und so die Ärzte und Sozialversicherung immer wieder von neuem\ngetäuscht (angefocht. Urteil E. I./7.2 S. 18). Die Strafkammer schliesst sich\ndiesen Überlegungen an. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte,\nwie in der Anklage zutreffend festgehalten wurde, während total 121 Monaten\nmonatlich im Durchschnitt Fr. 4‘897.25 erzielte, worauf er keinen Anspruch\nhatte. Somit ist die soziale Gefährlichkeit ohne weiteres zu bejahen (BGer,\nUrteil 6B_290/2016 vom 15. August 2016 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen auf\nKantonsgericht Schwyz 42\n\ndie bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Verteidigung machte im Übrigen\nin der Berufung zur Gewerbsmässigkeit keine Ausführungen. Es sind denn\nauch keine Umstände erkennbar, welche gegen das Vorliegen von Gewerbsmässigkeit sprechen könnten.\n\nf) Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs zu bestätigen (vgl. angefocht. Urteil E. I./7.2 S. 18).\n\n4. Angefochten ist sodann der Straf- und Vollzugspunkt.\n\na) Die Verteidigung verlangt für den Fall der Bestätigung des Schuldspruches eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf höchstens 24 Monate, welche bedingt zu vollziehen sei. Sie begründet ihren Eventualantrag damit, strafmindernd sei das fortgeschrittene Alter und die besondere Strafempfindlichkeit\ndes Beschuldigten zu berücksichtigen. Der Beschuldigte sei körperlich und\ngeistig angeschlagen und nicht in der Lage, die Tragweite einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe zu erfassen, geschweige denn diese zu absolvieren. Es sei\nundenkbar, dass der Beschuldigte mit den Bedingungen in einer Haftanstalt\nwie Pöschwies zurechtkäme. Es würde auf ein einziges Hin und Her zwischen\nder psychiatrischen Universitätsklinik und der Haftanstalt hinauslaufen (BVP\nPlädoyer Verteidigung S. 11 f.).\n\nb) Der Strafrahmen für gewerbsmässigen Betrug umfasst Freiheitsstrafe\nbis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. Die Strafzumessung erfolgt nach den Grundsätzen von Art. 47 StGB. Demnach misst das\nGericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das\nVorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf\ndas Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der\nVerletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da-\nKantonsgericht Schwyz 43\n\nnach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen\nin der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).\n\n"}