{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-35_2018-01-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "fcbe94dd68b919ad6ad1c0afdd7e3dd2"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-35_2018-01-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_35_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d230e1cd8db1069c70f03160bbac7eeb9697dd919227045673bc69692d3ea3253cc02785ec4eced5d4018f0c9fc8a392d1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d230e1cd8db1069c70f03160bbac7eeb9697dd919227045673bc69692d3ea3253cc02785ec4eced5d4018f0c9fc8a392d1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_35", "Checksum": "a1e01215d82c5f6a169d287096cd2683"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 16.01.2018 STK 2016 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "gewerbsmässiger Betrug | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:28", "Checksum": "5a6ee86d350eaad14fe596a85d688151", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 16.01.2018 STK 2016 35\nRegeste:\ngewerbsmässiger Betrug | Strafgesetzbuch\n\ndd) Für die Strafkammer besteht kein Anlass, von diesem schlüssigen Ergebnis, nämlich dass der Beschuldigte die halbseitige Lähmung simulierte,\nabzuweichen. Der Gutachter verneint das Vorliegen jeglicher psychischer\nStörung als Erklärung für die gezeigten Leistungsschwankungen, so dass kein\nRaum bleibt für Mutmassungen über bislang (in der Schulmedizin) unbekannte weitere Ursachen. Der Einwand der Verteidigung, W.________ habe den\nBeschuldigten nie persönlich gesehen und untersucht, stösst insofern ins Leere, als der Gutachterauftrag eine ausführliche Begutachtung ausdrücklich offenliess bzw. im Ermessen des Gutachters stand (vgl. KG-act. 25 S. 3 Frage 5). W.________ erachtete eine ausführliche Begutachtung jedoch als unnötig und führte hierzu aus, dass anhand der Aktenlage evident sei, dass die\nDiskrepanzen zwischen den medizinischen Dokumentationen und den Fotound Videodokumentationen nicht anders als durch eine intendierte Symptomproduktion anlässlich der jeweiligen Behandlung- und Evaluationssituationen\nzu erklären seien. Nach Ansicht des Gutachters würde eine klinische Untersuchung des Beschuldigten zum aktuellen Zeitpunkt zu keinem Zuwachs an\nsachdienlichen Informationen führen, insbesondere weil in der vorliegende\nSituation das Beiziehen einer gesundheitlichen Störung als Erklärung für das\nvom Beschuldigten angebotene Verhalten entbehrlich sei (S. 32 Frage 5). Die\nVerteidigung führt in diesem Zusammenhang die Aussage der Zeugin\nK.________ (ehemalige Nachbarin) an, wonach der Beschuldigte nach seinem Zusammenbruch im Jahr 1993 ein gebrochener Mann gewesen sei und\nsich nur noch mit fremder Hilfe habe bewegen können, auch sei häufig der\nKrankenwagen gekommen (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 3). Hierzu ist zu\nbemerken, dass der Beweiswert der subjektiv geprägten Wahrnehmungen der\nZeugin, welche überdies nicht in einem medizinischen Beruf tätig ist (sie ist\nBuchhalterin, vgl. U-act. 10.2.08 S, 1), als gering einzuschätzen ist und folglich die Beurteilung des Fachgutachters nicht zu entkräften vermögen. Somit\nKantonsgericht Schwyz 39\n\nist dem Gutachter ohne weiteres zu folgen, und zwar auch darin, dass eine\numfassende Begutachtung mit Untersuchung des Beschuldigten zu keinem\nErkenntnisgewinn geführt hätte, da schlicht keine weiteren möglichen Diagnosen zu diskutieren waren und sind. Im Übrigen macht auch die Verteidigung –\nzu Recht – nicht geltend, der Gutachter habe die ihm gestellten Fragen nicht\nnachvollziehbar beantwortet oder das Gutachten leide an formellen Mängeln.\n\nee) Die Verteidigung bringt weiter vor, es könne nicht sein, dass jemand den\nenormen Aufwand für ein solches Täuschungsmanöver erbringen könne, denn\nman müsse sein gesamtes Umfeld während 24 Stunden an sieben Tagen die\nWoche an der Nase herumführen. Die Aussagen des Sohnes L.________\nhätten gezeigt, dass das Zusammenleben mit dem Beschuldigten ein „Riesenstress“ sei mit der ständigen Möglichkeit, dass dieser wieder zusammenbreche und gepflegt werden müsse. Er habe auch unzählige Male hospitalisiert werden müssen. Es hätte der Familie irgendwann auffallen müssen,\nwenn der Vater alles nur vorgespielt hätte (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 3\nf.).\n\nDem ist entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte sein Leiden grundsätzlich\nnur gegenüber den Ärzten in den relevanten Untersuchungssituationen vorzutäuschen hatte. Dass er die Täuschung ununterbrochen aufrechterhielt, ist\nnicht anzunehmen, da er, wie die in seiner Heimat gemachten Foto- und Videoaufnahmen zeigen, dort ein normales Leben führte, sprich tanzte, ein\nPferd ritt, Gartenarbeiten ausführte etc. In der Öffentlichkeit in der Schweiz\nzeigte er sich wohl mit einem Stock (vgl. augenscheinlich in Zürich aufgenommene Fotos U-act. 5.1.09). Diese (Täuschungs-)Massnahme erscheint\naber nicht besonders aufwändig oder beschwerlich. Aus dem Umstand, dass\nder Beschuldigte angeblich immer wieder ins Krankenhaus eingeliefert werden\nmusste, was aktenmässig abgesehen vom Vorfall im Jahr 1993 lediglich einmal, nämlich am 28. November 2014, d.h. nach Eröffnung der Strafuntersuchung, dokumentiert ist (vgl. U-act. 13.12.13 f.), kann mit Bezug auf das Be-\nKantonsgericht Schwyz 40\n\nstehen der Lähmung resp. einer bis dato unbekannten psychiatrischen Diagnose nichts abgeleitet werden. Nach dem Gesagten ist anzunehmen, dass\nder Beschuldigte sein Gebrechen gar nicht ununterbrochen demonstrierte resp. demonstrieren musste und er sich, soweit er sich unbeobachtet wähnte,\nganz normal bewegte, was auch zu Hause der Fall gewesen sein dürfte. Daran vermögen auch die Aussagen des Sohnes L.________ zum Zusammenleben nichts zu ändern, zumal diesem Mittäterschaft zur Last gelegt wird und\ndessen Angaben daher nur zurückhaltend zu würdigen sind. Insgesamt kann\nder Beschuldigte auch aus diesem Vorbringen nichts zu seinen Gunsten ableiten.\n\nc) In objektiver Hinsicht zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass geben\ndie Elemente der Vermögensdisposition an sich und des Vermögensschadens\n(vgl. angefocht. Urteil E. I./7.1 S. 18). Das Vorhandensein beider Tatbestandselemente ist evident und wurde von der Verteidigung nie bestritten bzw. in der\nBerufungsbegründung nicht thematisiert.\n\nd) Subjektiv müssen Absicht zur unrechtmässigen Bereicherung und Vorsatz gegeben sein (zum Ganzen vgl. BSK StGB II-Arzt, 3. A., N 193 ff. zu\nArt. 146 StGB).\n\n"}