{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-35_2018-01-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "fcbe94dd68b919ad6ad1c0afdd7e3dd2"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-35_2018-01-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_35_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d230e1cd8db1069c70f03160bbac7eeb9697dd919227045673bc69692d3ea3253cc02785ec4eced5d4018f0c9fc8a392d1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d230e1cd8db1069c70f03160bbac7eeb9697dd919227045673bc69692d3ea3253cc02785ec4eced5d4018f0c9fc8a392d1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_35", "Checksum": "a1e01215d82c5f6a169d287096cd2683"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 16.01.2018 STK 2016 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "gewerbsmässiger Betrug | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:28", "Checksum": "5a6ee86d350eaad14fe596a85d688151", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 16.01.2018 STK 2016 35\nRegeste:\ngewerbsmässiger Betrug | Strafgesetzbuch\n\nff) Soweit die Verteidigung schliesslich eine die Arglist ausschliessende\nOpfermitverantwortung anspricht, ist ihr nicht zu folgen. Im Jahr 1993 wurde\nbekanntlich im Spital Wädenswil ein zerebrovaskulärer Insult mit beinbetontem sensomotorischem Hemisyndrom diagnostiziert (U-act. 13.1.9 [beigezogene IV-Akten]). Zwar war anschliessend im Rahmen eines Rehabilitationsaufenthalts des Beschuldigten in Leukerbad Anfang des Jahres 1994 von einem „Konversionssyndrom“ die Rede (Vi-act. 13.1.41). Im entsprechenden\nBericht wurde u.a. auch festgehalten, dass eine MRI-Untersuchung keine Anhaltspunkte für ein pathologisches Geschehen geliefert habe und es bestünde\nbeim Beschuldigten ein höherer Grad bewusster Kontrolle darüber, welche\nErinnerungen und Empfindungen für die unmittelbare Aufmerksamkeit selektiert und welche Bewegungen ausgeführt würden (Vi-act. 13.1.42). In Kenntnis\ndieses Berichts bestätigte sodann Dr. med. I.________ in seinem Arztbericht\nvom 13. Mai 1994 zuhanden der IV-Stelle Schwyz, dass der Beschuldigte weiterhin linksseitig gelähmt und der Zustand stationär sei (U-act. 13.1.17). Auch\nim weiteren Verlauf bestätigte Dr. med. I.________, dass sich der Zustand\nnicht verändert habe (vgl. Bericht vom 23. Juli 2004, U-act. 13.1.112). Später\nKantonsgericht Schwyz 36\n\nattestierten auch Dr. med. Z.________ (Nachfolgender von Dr. med.\nI.________, betreffend Hilfslosenentschädigung, U-act. 13.1.114), Dr. med.\nAA.________ (Arztberichte vom 17. Oktober 2005 und 14. April 2009, U-\nact. 13.1.170 und 13.2.45) und Dr. med. X.________ (betreffend Hilflosigkeit,\nU-act. 13.2.79) einen stationären oder sich verschlechternden Zustand bzw.\ndas Fortbestehen der Hilflosigkeit. Auf diese Angaben durften die IV-Stelle\nbzw. die Privatklägerinnen vertrauen. Abgesehen vom erwähnten Bericht der\nKlinik Leukerbad, welcher die Möglichkeit einer Simulation aber auch nicht\nexplizit ansprach, ergaben sich aus den Akten somit keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass die Lähmung nur vorgetäuscht sein könnte. Bei dieser\nAktenlage kann der IV-Stelle jedenfalls nicht vorgeworfen werden, sie hätte\nleichtfertig gehandelt oder jegliche Vorsichtsmassnahmen ausser Acht gelassen.\n\nb) Nachdem keine Opfermitverantwortung gegeben ist, kann Arglist in\nÜbereinstimmung mit der Vorinstanz bejaht werden. Nachfolgend sind die\nweiteren objektiven Tatbestandselemente zu prüfen, zunächst dasjenige der\nTäuschung.\n\naa) Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem\nandern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung über objektiv\nfeststehende, vergangene oder gegenwärtige Tatsachen hervorzurufen. Die\nTäuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konkludentes\nVerhalten erfolgen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2 m.H.).\n\nbb) Die Verteidigung kritisiert, die Vorinstanz habe der Frage nach der Ursache der Lähmung keine Beachtung geschenkt. Das von der Berufungsinstanz\nin Auftrag gegebene eingeschränkte Gutachten habe auf den ersten Blick\nzwar ergeben, dass der Beschuldigte simuliere. Jedoch äussere sich auch der\nGutachter nicht dazu, welche anderen Ursachen neben dem damals erlittenen\nSchlaganfall und der möglichen – und nun widerlegten – Konversionsstörung\nKantonsgericht Schwyz 37\n\nnoch in Frage kämen. Es bleibe unklar, ob es nicht noch eine andere Erklärung für das vom Beschuldigten gezeigte Phänomen geben könnte. Das\nGutachten von W.________ sei lediglich ein Aktengutachten, der Gutachter\nhabe den Beschuldigten nie persönlich gesehen und untersucht, so dass dessen Resultat nicht sakrosankt sei (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 2 f.).\n\ncc) W.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, kam in seinem psychiatrischen Fachgutachten vom 12. November 2017 zusammengefasst zum Schluss, dass das Vorhandensein einer Konversionsstörung (dissoziative Störung) bei der vom Beschuldigten behaupteten linksseitigen Lähmung Leistungsschwankungen, wie sie der Beschuldigte zeigte (d.h. Reiten\nohne Hilfe Dritter oder Tanzen ohne sichtbare Einschränkungen), nicht zulasse. Zur Begründung führt der Gutachter aus, dass Konversionssymptome wie\nGefühlsstörungen und Lähmungen, wenn sie unbehandelt länger als ein bis\nzwei Jahre bestünden, überwiegend therapieresistent seien (KG-act. 33 S. 30\nf. Frage 1). Leistungsschwankungen wären höchstens in einem sehr geringen,\nvon medizinischen Laien unter Umständen nicht wahrnehmbaren Umfang\nmöglich. Bei sämtlichen körperlichen Aktivitäten wären aber Einschränkungen\nerkennbar (S. 31 Frage 3). Die Zusatzfrage der Verteidigung, ob sich aus den\nAkten Hinweise für eine andere (psychische) Störung ergäben, verneinte der\nGutachter. Zur Begründung führt er dazu aus, dass die vom Beschuldigten\ngezeigte Kombination aus Angaben einer kompletten Lähmung auf der linken\nKörperseite und zeitgleich durch Video- und Fotoaufnahmen dokumentiertem\nFehlen von wie auch immer gearteten motorischen Einschränkungen, durch\nkeine psychische Störung und insbesondere nicht durch eine Konversionsstörung erklärt werden könnten (S. 31 Frage 4.1). Das voneinander markant\nabweichende Verhalten des Beschuldigten im In- und Ausland könne durch\nnichts anderes als durch eine Simulation erklärt werden. Der Beschuldigte sei\noffensichtlich imstande gewesen, in den medizinischen und versicherungstechnisch relevanten Untersuchungen hinreichend lange und intensiv ein auf-\nKantonsgericht Schwyz 38\n\nfälliges Bild zu präsentieren, ohne dass bei ihm tatsächlich gesundheitliche\nBeeinträchtigungen vorgelegen hätten (S. 32 Frage 4.3).\n\n"}