{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-35_2018-01-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "fcbe94dd68b919ad6ad1c0afdd7e3dd2"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-35_2018-01-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_35_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d230e1cd8db1069c70f03160bbac7eeb9697dd919227045673bc69692d3ea3253cc02785ec4eced5d4018f0c9fc8a392d1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d230e1cd8db1069c70f03160bbac7eeb9697dd919227045673bc69692d3ea3253cc02785ec4eced5d4018f0c9fc8a392d1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_35", "Checksum": "a1e01215d82c5f6a169d287096cd2683"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 16.01.2018 STK 2016 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "gewerbsmässiger Betrug | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:28", "Checksum": "5a6ee86d350eaad14fe596a85d688151", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 16.01.2018 STK 2016 35\nRegeste:\ngewerbsmässiger Betrug | Strafgesetzbuch\n\nPerson oder ein Computer getäuscht werden, wobei der hervorgerufene Irrtum\nUrsache dafür sein müsse, dass der Getäuschte eine Vermögensdisposition\ntreffe, die ihn oder einen anderen schädige. Die Verteidigung kritisiert in diesem Kontext, dass sich die Anklage dazu nicht äussere, welche konkreten\nMitarbeitenden der involvierten Sozialversicherungen getäuscht worden seien,\ndenn nur diese hätten auch die entsprechenden Vermögensdispositionen getroffen. Folglich sei die Anklage lückenhaft (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 6\nff.).\n\nSoweit die Verteidigung eine Verletzung des Anklagegrundsatzes rügt, ist ihr\nnicht zu folgen. Die Fixierung des Anklagesachverhalts dient zunächst einmal\nder Umsetzung des Anklagegrundsatzes, indem dadurch der Gegenstand der\ngerichtlichen Beurteilung abschliessend bestimmt und der beschuldigten Person eine effektive Verteidigung gewährleistet wird (BGE 140 IV 188 E. 1.4\nm.H.; BGer, Urteil 6B_144/2016 vom 13. April 2016 E. 1.2). Die Anklageschrift\nbezeichnet möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der\nTatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Der Umstand, welche konkreten für\ndie betroffenen Versicherer als Vertreter handelnden Mitarbeitenden sich mit\ndem Fall des Beschuldigten befassten, ist für die Beurteilung nicht relevant; es\nreicht, wenn die betroffenen Sozialversicherungsträger definiert sind, was vorliegend ohne Zweifel der Fall ist. Die Verteidigung tut denn auch nicht dar,\ndass der Beschuldigte nicht wisse, was ihm vorgeworfen werde bzw. eine\nsachgerechte Verteidigung nicht möglich gewesen wäre. Die Frage ist auch\ndeswegen nicht relevant, weil weder den involvierten Ärzten noch den handelnden Mitarbeitenden leichtfertiges Verhalten vorzuwerfen ist und sich folglich die Frage der Leichtsinnszurechnung gar nicht stellt (vgl. vorstehend unter\nE. 3.a/bb-dd zur Arglist; zum Ganzen BSK StGB II-Arzt, 3. A., N 94 zu Art. 146\nStGB).\nKantonsgericht Schwyz 34\n\ncc) Die Verteidigung verneint Arglist und bringt vor, es sei nicht klar, inwiefern die Angaben des Beschuldigten als raffiniert aufeinander abgestimmte\nLügen aufzufassen seien. Er habe sich den Ärzten einfach so präsentiert wie\ner sich gefühlt habe. Der Beschuldigte habe Lähmungserscheinungen geltend\ngemacht, welche etwa anhand von Muskelschwund etc. objektiv beurteilt werden könnten. Keiner der involvierten Ärzte sei der Meinung gewesen, dass\naufgrund der gezeigten Symptome etwas nicht stimmen könne, und habe\ndeshalb je eine mögliche Simulation angesprochen. Auch habe ihm nach dem\nVorfall im Jahr 1993 niemand klar gemacht, dass ihm nichts fehle, vielmehr\nhätten sich die Behandler in Leukerbad dazu entschieden, den Beschuldigten\nim Glauben zu lassen, dass ihm effektiv etwas zugestossen sei. Zudem sei\nder Beschuldigte aufgrund seiner geistigen Fähigkeiten gar nicht in der Lage,\ngesundheitliche Einschränkungen vorzutäuschen (BVP, Plädoyer Verteidigung\nS. 8-10).\n\ndd) Die sinngemässe Argumentation der Verteidigung, die Ärzte hätten feststellen müssen, dass keine Lähmung vorhanden gewesen sei, sofern dies\ntatsächlich so sei, verfängt nicht. Zum einen orientierte der Beschuldigte seine\nÄrzte nicht oder nur selektiv über seine tatsächlich ausgeführten Aktivitäten.\nSo wusste Dr. med. X.________ etwa lediglich von Reisen in die Heimat (U-\nact. 10.2.07 S. 12 Frage 47); Dr. med. Y.________, welche den Beschuldigten\ngemäss ihren Angaben in der damaligen Aeskulap-Klinik in Brunnen jedoch\nnur sporadisch im naturkundlichen Bereich behandelt habe, war einzig bekannt, dass der Beschuldigte eine Reise nach Mekka unternahm (U-\nact. 10.1.05.1 S. 11 f. Frage 28). Ansonsten waren die Ärzte nicht über das\neffektive Ausmass seiner Aktivitäten orientiert, so auch Dr. med. I.________\nnicht (vgl. U-act. 10.2.03 S. 11 Frage 32 bezüglich Reiten/Heimat). Zum anderen suchte der Beschuldigte immer wieder andere Ärzte auf, was eine Beobachtung etwa des muskulären Zustandes über einen längeren Zeitraum bzw.\nJahre erschwert haben dürfte mit der Folge, dass Ungereimtheiten erst recht\nnicht auffallen konnten. Auch fand sich der Beschuldigte bei den Hausärzten\nKantonsgericht Schwyz 35\n\nlediglich sporadisch zur Kontrolle ein (U-act. 13.1.112). Insgesamt sind jedoch\nkeine ins Gewicht fallenden Umstände erkennbar, aufgrund derer die Ärzte\nden Angaben des Beschuldigten nicht hätten Glauben schenken dürfen.\n\nee) Keine Stütze in den Akten findet auch die Behauptung der Verteidigung,\nder Beschuldigte wäre geistig gar nicht in der Lage, eine Lähmung vorzutäuschen. Gegen die fehlenden geistigen Voraussetzungen spricht schon die\nTatsache, dass der Beschuldigte vor dem Ereignis im Jahr 1993 in der\nSchweiz während zehn Jahren als Maler berufstätig war und gemäss eigenen\nAngaben sehr viel arbeitete (U-act. 13.1.44 ff.), was zeigt, dass er durchaus\nüber normale geistige Fähigkeiten verfügt. Zudem war er sowohl in der Voruntersuchung als auch in der Befragung vor der Vorinstanz ohne Weiteres in der\nin der Lage, die ihm gestellten Fragen adäquat zu beantworten.\n\n"}