{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-35_2018-01-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "fcbe94dd68b919ad6ad1c0afdd7e3dd2"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-35_2018-01-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_35_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d230e1cd8db1069c70f03160bbac7eeb9697dd919227045673bc69692d3ea3253cc02785ec4eced5d4018f0c9fc8a392d1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d230e1cd8db1069c70f03160bbac7eeb9697dd919227045673bc69692d3ea3253cc02785ec4eced5d4018f0c9fc8a392d1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_35", "Checksum": "a1e01215d82c5f6a169d287096cd2683"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 16.01.2018 STK 2016 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "gewerbsmässiger Betrug | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:28", "Checksum": "5a6ee86d350eaad14fe596a85d688151", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 16.01.2018 STK 2016 35\nRegeste:\ngewerbsmässiger Betrug | Strafgesetzbuch\n\n3. Des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich schuldig,\nwer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern,\njemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig\nirreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu\neinem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am\nVermögen schädigt.\n\na) aa) Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine arglistige Täuschung.\nBetrügerisches Verhalten ist strafrechtlich nur relevant, wenn der Täter mit\neiner gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Arglist ist nach\nständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei\neinfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung\nKantonsgericht Schwyz 31\n\nnicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie\ndann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält\noder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die\nSchutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Die Überprüfbarkeit der Angaben ist nach der neueren Rechtsprechung auch bei Lügengebäuden und besonderen Machenschaften und Kniffen von Bedeutung. Auch\nunter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung\ndes Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche\nSorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet\nlediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum\nAusschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung\nkann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGer, zur Publikation vorgesehenes Urteil 6B_184/2017 vom 19. Juli 2017 E. 1.4.1 mit Hinweis auf BGE 135\nIV 176 E. 5.1 und 5.2 sowie BGE 142 IV 153 E. 2.2.2).\n\nBesondere betrügerische Machenschaften sind nach der Rechtsprechung\nunter anderem gegeben, wenn dem Gutachter anlässlich der\nExploration jedenfalls im vorgegebenen Ausmass nicht vorhandene\nSchmerzen und Beeinträchtigungen in einer eigentlichen Inszenierung\nvorgespielt werden (BGer, Urteil 6B_46/2010 vom 19. April 2010 E. 4.3). Im\nZusammenhang mit einem geltend gemachten Schleudertrauma wurde Arglist\nin der Rechtsprechung wiederholt mit der Begründung bejaht, der Betroffene\nhabe tatsächlich nicht bestehende Beschwerden vorgetäuscht (BGer,\nKantonsgericht Schwyz 32\n\nUrteil 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 5.3 m.H. auf Urteile 6B_188/2007\nvom 15. August 2007 E. 6.4 und 6B_225/2009 vom 13. Juli 2009 E. 1.5 sowie\nweitere Urteile). Der Arzt bzw. Gutachter ist für seine medizinische Diagnose\nauf die Schilderungen des Exploranden angewiesen und darf sich\ngrundsätzlich darauf verlassen, auch wenn dabei nicht von einem eigentlichen\nVertrauensverhältnis zwischen Explorand und Sachverständigem\nausgegangen werden kann (zit. Urteil BGer, 6B_46/2010 E. 4.3).\n\nNach der im Bereich der Sozialhilfe ergangenen Rechtsprechung handelt eine\nBehörde leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es\nunterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die\nAbklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten\nUnterlagen wie beispielsweise die letzte Steuererklärung und\nSteuerveranlagung oder Kontoauszüge einzureichen. Hingegen kann ihr eine\nsolche Unterlassung nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn diese\nUnterlagen keine oder\nvoraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und\nVermögenswerte enthalten. Leichtfertigkeit wird namentlich angenommen,\nwenn die Behörde den Gesuchsteller nicht zu den von ihm vorgetragenen\nwidersprüchlichen Angaben befragt. Diese Grundsätze gelangen auch im\nSozialversicherungsrecht zur Anwendung (nicht publizierte E. 2.3 von\n6B_988/2015 vom 8. August 2016 = BGE 142 IV 378 E. 2.3 sowie\nUrteil 6B_531/2012 vom 23. April 2013 E. 3.3 m.H. auf zit. Urteil 6B_125/2012\nE. 5.3.3 und weitere Urteile). Ein Sozialversicherungsträger lässt es am von\nder Rechtsprechung verlangten Mindestmass an Vorsicht fehlen, wenn aus\nden Akten konkrete, stichhaltige Hinweise auf Falschangaben des\nVersicherten vorliegen und die Behörde diesen nicht nachgeht. Diesfalls\nscheidet Arglist aus (zit. Urteil 6B_988/2016 E. 2.4.2).\n\nbb) Im Zusammenhang mit dem Tatbestandselement der Täuschung macht\ndie Verteidigung geltend, es könne nur ein Mensch, jedoch keine juristische\nKantonsgericht Schwyz 33\n\n"}