{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-35_2018-01-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "fcbe94dd68b919ad6ad1c0afdd7e3dd2"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-35_2018-01-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_35_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d230e1cd8db1069c70f03160bbac7eeb9697dd919227045673bc69692d3ea3253cc02785ec4eced5d4018f0c9fc8a392d1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d230e1cd8db1069c70f03160bbac7eeb9697dd919227045673bc69692d3ea3253cc02785ec4eced5d4018f0c9fc8a392d1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_35", "Checksum": "a1e01215d82c5f6a169d287096cd2683"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 16.01.2018 STK 2016 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "gewerbsmässiger Betrug | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:28", "Checksum": "5a6ee86d350eaad14fe596a85d688151", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 16.01.2018 STK 2016 35\nRegeste:\ngewerbsmässiger Betrug | Strafgesetzbuch\n\n1. a) Die Verteidigung machte im Vorfeld der Berufungsverhandlung vom\n19. Dezember 2017 geltend, der Beschuldigte sei gemäss einem Arztzeugnis\nvon Med. Pract. AK.________ vom 11. Dezember 2017 gesundheitlich nicht in\nder Lage, in den nächsten Monaten an gerichtlichen Terminen teilzunehmen.\nLaut der Verteidigung befinde sich der Beschuldigten „aktuell in einer akuten\nphysischen und psychischen Belastungssituation“ (KG-act. 45 und 45a).\n\naa) Eine beschuldigte Person ist verhandlungsfähig, die körperlich und geistig in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen (Art. 114 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte muss in der Lage sein, bei der Verhandlung anwesend zu sein und\ndieser zu folgen; er muss fähig sein, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu\nverstehen und dazu Stellung zu nehmen. Indes sind an die Verhandlungsfähigkeit des verteidigten Beschuldigten keine hohen Anforderungen zu stellen, insbesondere können allfällige Defizite durch eine gehörige Verteidigung\nwettgemacht werden (Schmid, Praxiskommentar Strafprozessordnung, 2. A.,\nArt. 114 N 3; Lieber, in: Donatsch et al., Kommentar zur Schweizerischen\nStrafprozessordnung, 2. A., Art. 114 N 1, insbesondere mit Hinweis auf\nBGE 132 I 1 E. 1 und 131 I 185 E. 3.2.2).\n\nbb) Das Zeugnis von Med. Pract. AK.________ enthält weder eine Diagnose\nnoch äussert es sich näher zu der von der Verteidigung geltend gemachten\n„physischen und psychischen Belastungssituation“. Für die Verfahrensleitung\nresp. die Strafkammer bestanden deshalb erhebliche Zweifel an der von\nMed. Pract. AK.________ attestierten „Verhandlungsunfähigkeit“, umso mehr\nals diese auf drei Monate hinaus bestehen sollte, ohne dass eine Begründung\nfür diese ungewöhnlich lange Dauer angegeben wurde. In der Regel wäre zu\nerwarten, dass sich eine explizit als „akut“ bezeichnete Belastungssituation\ninnert weniger Wochen stabilisiert. Soweit dies, wie in casu, offenbar nicht der\nFall ist, müssten hierfür zumindest konkrete Angaben dazu vorliegen, weshalb\nKantonsgericht Schwyz 29\n\nsich die Situation auf längere Frist hinaus nicht verbessern soll. Nachdem der\nBeschuldigte resp. die Verteidigung trotz entsprechenden Hinweises der Verfahrensleitung in der Verfügung vom 13. Dezember 2017 (KG-act. 46) kein\namtsärztliches Zeugnis, welches sich zur Verhandlungsfähigkeit zu äussern\nhätte, vorlegten und der Beschuldigte darüber hinaus zur Berufungsverhandlung am 19. Dezember 2017 unentschuldigt nicht erschien, bestand für die\nStrafkammer keine Veranlassung, weitere Abklärungen hinsichtlich der behaupteten Verhandlungsunfähigkeit zu tätigen, mithin konnte von Verhandlungsfähigkeit ausgegangen werden.\n\nb) Bleibt eine ordnungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person der erstinstanzlichen resp. der Berufungsverhandlung fern, setzt das Gericht eine\nneue Verhandlung an und lädt die Person wiederum vor oder lässt sie vorführen (Art. 379 StPO i.V.m. Art. 366 Abs. 1 Satz 2 StPO). Erscheint die beschuldigte Person zur neu angesetzten Hauptverhandlung nicht oder kann sie\nnicht vorgeführt werden, kann die Verhandlung in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden (Art. 366 Abs. 2 Satz 2 StPO). Vorliegend blieb der zum persönlichen Erscheinen verpflichtete Beschuldigte, wie erwähnt, der Berufungsverhandlung am 19. Dezember 2017 fern; die Parteivertreter hielten ihre Vorträge\ndennoch. Anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung am 16. Januar 2018 konnte die Befragung des Beschuldigten infolge dessen unentschuldigter Absenz nicht durchgeführt werden. Nachdem die Verteidigung auf eine\nWiederholung der Berufungsverhandlung vom 19. Dezember 2017 verzichtete\n(KG-act. 62 S. 4) und sich damit die Neuansetzung einer Berufungsverhandlung erübrigte, der Beschuldigte im Rahmen des Vorverfahrens und anlässlich\nder vorinstanzlichen Hauptverhandlung einlässlich befragt werden konnte resp. er sich zu den Vorwürfen äussern konnte (Art. 366 Abs. 4 lit. a StPO) und\nschliesslich die Beweislage hinreichend liquid ist, kann ein Urteil auch ohne\nAnwesenheit des Beschuldigten ergehen (Art. 366 Abs. 4 lit. b StPO; Summers, in Donatsch et al., Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., N 24 zu Art. 366 StPO).\nKantonsgericht Schwyz 30\n\n2. a) Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind der Freispruch betreffend gewerbsmässige Geldwäscherei (Dispositivziffer 2 des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 28. April 2016) sowie die Anordnungen der\nVorinstanz bezüglich der Beschlagnahmen (Dispositivziffern 5-7) und der Vernichtung des Datenbestandes bei der AJ.________ (Dispositivziffer 8).\n\nb) Die Anklage wirft dem Beschuldigten gewerbsmässigen Betrug im Sinne\nvon Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB zum Nachteil der Ausgleichskasse / EL-Stelle\nSchwyz, der E.________ AG, der Stadt Schlieren und der SVA Zürich vor.\nZusammengefasst wird ihm zur Last gelegt, die Privatklägerinnen arglistig\ngetäuscht zu haben, indem er vorgab, linksseitig gelähmt bzw. stark eingeschränkt zu sein. Auch solle er gegenüber der Invalidenversicherung, d.h. der\nIV-Stelle Schwyz und sodann der SVA Zürich angegeben haben, im Alltag auf\ndie Hilfe Dritter angewiesen zu sein, obwohl dies nicht der Fall gewesen sei.\nDer Beschuldigte verwehrt sich gegen den Betrugsvorwurf, wobei er den Anklagesachverhalt nur insofern bestreitet, als er die von ihm angegebenen Einschränkungen als nicht simuliert sieht.\n\n"}