{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-35_2018-01-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "fcbe94dd68b919ad6ad1c0afdd7e3dd2"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-35_2018-01-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_35_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d230e1cd8db1069c70f03160bbac7eeb9697dd919227045673bc69692d3ea3253cc02785ec4eced5d4018f0c9fc8a392d1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d230e1cd8db1069c70f03160bbac7eeb9697dd919227045673bc69692d3ea3253cc02785ec4eced5d4018f0c9fc8a392d1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_35", "Checksum": "a1e01215d82c5f6a169d287096cd2683"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 16.01.2018 STK 2016 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "gewerbsmässiger Betrug | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:28", "Checksum": "5a6ee86d350eaad14fe596a85d688151", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 16.01.2018 STK 2016 35\nRegeste:\ngewerbsmässiger Betrug | Strafgesetzbuch\n\nMit Eingaben vom 5. bzw. 7. September 2016 (Datum Postaufgabe) verzichteten die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin SVA Zürich, IV-Stelle auf\nAnschlussberufung (KG-act. 6 und 5). Mit Eingabe vom 1. Februar 2017 beantragte die Verteidigung, es sei ein psychiatrisch-psychologisches Gutachten\nüber den geistigen Gesundheitszustand des Beschuldigten zu erstellen (KGact. 10). Am 8. Februar 2017 wurden die Parteien auf den 28. März 2017 zur\nBerufungsverhandlung vorgeladen (KG-act. 8). Mit Verfügung vom\n10. März 2017 wurde die Berufungsverhandlung aufgrund einer Vorbefassung\ndes damaligen verfahrensleitenden Richters abzitiert (KG-act. 16). Am 6.\nApril 2017 ordnete die (neue) Verfahrensleitung ein Sachverständigengutachten zur Frage einer möglichen Konversionsstörung an und gab den Parteien\nGelegenheit, Einwände gegen die Ernennung von W.________, Zürich, vorzubringen und eigene Anträge zu stellen (KG-act. 18). Die Verteidigung beantragte mit Eingabe vom 13. April 2017, es sei ein umfassendes psychiatrischpsychologisches Gutachten zu erstellen (KG-act. 20), was die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 10. Mai 2017 abwies (KG-act. 24). Nachdem gegen\ndie Person des Sachverständigen keine Einwände erhoben wurden, erteilte\ndie Verfahrensleitung W.________ am 10. Mai 2017 den Auftrag zur Erstellung des Gutachtens (KG-act. 25). Mit separater Verfügung wurde die bereits\nim April 2017 (KG-act. 18) terminierte Berufungsverhandlung für den 28. November 2017 nochmals festgehalten (KG-act. 24). Infolge Auslandabwesenheit der Verteidigung setzte die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 17. Juli\n2017 die Berufungsverhandlung neu auf den 19. Dezember 2017 fest (KGact. 28). Am 3. November 2017 wurden die Parteien ordnungsgemäss zur\nKantonsgericht Schwyz 26\n\nBerufungsverhandlung auf den 19. Dezember 2017 geladen (KG-act. 29). Das\npsychiatrische Fachgutachten von W.________ ging dem Kantonsgericht am\n13. November 2017 zu (KG-act. 33) und wurde den Parteien am 13. November 2017 zugestellt mit dem Hinweis, dass sie anlässlich der Berufungsverhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme hätten (KG-act. 34).\n\nMit (Fax-)Eingabe vom 13. Dezember 2017 ersuchte die Verteidigung unter\nBeilage eines Arztzeugnisses von Med. Pract. AK.________, Zürich, den Beschuldigten vom persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung vom\n19. Dezember 2017 zu dispensieren, eventualiter die Verhandlung neu anzusetzen (KG-act. 44, 45 und 45a). Die Verfahrensleitung wies das Gesuch ab\n(KG-act. 46).\n\nAm 19. Dezember 2017 wurde die Berufung zusammen mit der Berufung des\nmitbeschuldigten Sohnes L.________ (Proz. Nr. STK 2016 36) vor Schranken\ndes Kantonsgerichts verhandelt, wobei der Beschuldigte unentschuldigt nicht\nerschien. Die Verteidigung des Hauptbeschuldigten stellte folgende Anträge\n(KG-act. 51):\n\n1. Vollständiger Freispruch von sämtlichen Vorwürfen;\n\n2. Nichteintreten auf die Zivilforderungen;\n\n3. Zusprechen einer angemessenen Genugtuung von mindestens\nFr. 5‘000.00;\n\n4. Kostenfolgen zu Lasten der Staatskasse;\n\n5. Eventualiter Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs im\nSinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB;\n\n6. Belegen mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 2 Jahren unter\nGewährung des bedingten Strafvollzugs.\n\nDie Staatsanwaltschaft trug auf Abweisung der Berufung resp. Bestätigung\ndes angefochtenen Urteils an. Die Strafkammer beschloss gleichentags, dass\nKantonsgericht Schwyz 27\n\nder Beschuldigte noch persönlich zu befragen sei. Hinderungsgründe für die\nvoraussichtlich am 9. oder 16. Januar 2018 stattfindende Befragung seien\ninnert Frist geltend zu machen (KG-act. 52). Mit Eingabe vom 27. Dezember 2017 teilte die Verteidigung mit, der Beschuldigte befinde sich im Ausland\nund es sei mit einer Rückkehr in die Schweiz nicht zu rechnen (KG-act. 53).\nAm 28. Dezember 2017 wurden die Verteidigung und der Beschuldigte persönlich auf den 16. Januar 2018 vorgeladen (KG-act. 55). Am 29. Dezember 2017 erliess die Verfahrensleitung einen Vorführbefehl (KG-act. 56). Eine\nAuskunft beim Einwohneramt Schlieren vom 3. Januar 2018 ergab, dass der\nBeschuldigte nach wie vor an der R.________strasse ww in 8952 Schlieren\ngemeldet ist (KG-act. 57). Gemäss einer weiteren Nachfrage am 15. Januar\n2018 hat sich der Beschuldigte per 19. Dezember 2017 dort abgemeldet und\neine neue Adresse in Skopje/Mazedonien angegeben (KG-act. 61). Am Morgen des 16. Januar 2018 teilten die Kantonspolizei Schwyz und Zürich der\nVerfahrensleitung telefonisch mit, dass der Beschuldigte an der\nR.________strasse ww in Schlieren nicht habe betroffen werden können (KGact. 63). Gleichentags wurde die Berufungsverhandlung fortgesetzt, wobei die\nVerteidigung ohne den Beschuldigten erschien (KG-act. 62). Die Strafkammer\nbeschloss, ein Abwesenheitsverfahren durchzuführen. Die Verteidigung verzichtete auf die Wiederholung der Verhandlung vom 19. Dezember 2017.\n\nDas Erkenntnis der Strafkammer des Kantonsgerichts vom 16. Januar 2018\nwurde den Parteien schriftlich zugestellt und ihnen gleichzeitig angezeigt,\ndass das Urteil begründet werde.\n\nAuf die Ausführungen der Parteien wird – soweit für die Urteilsbegründung\nerforderlich – in den Erwägungen Bezug genommen;-\nKantonsgericht Schwyz 28\n\nin Erwägung:\n\n"}