{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-35_2018-01-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "fcbe94dd68b919ad6ad1c0afdd7e3dd2"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-35_2018-01-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_35_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d230e1cd8db1069c70f03160bbac7eeb9697dd919227045673bc69692d3ea3253cc02785ec4eced5d4018f0c9fc8a392d1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d230e1cd8db1069c70f03160bbac7eeb9697dd919227045673bc69692d3ea3253cc02785ec4eced5d4018f0c9fc8a392d1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_35", "Checksum": "a1e01215d82c5f6a169d287096cd2683"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 16.01.2018 STK 2016 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "gewerbsmässiger Betrug | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:28", "Checksum": "5a6ee86d350eaad14fe596a85d688151", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 16.01.2018 STK 2016 35\nRegeste:\ngewerbsmässiger Betrug | Strafgesetzbuch\n\n Insgesamt erlangte der Beschuldigte damit zwischen Oktober 2012\nund Juli 2014 (22 Monate) in rechtswidriger Weise von der Ausgleichskasse Schwyz sowie der Stadt Schlieren CHF 49'645.00 resp. monatlich im Durchschnitt ca. CHF 2'256.60.\nDiese Leistungen resp. Geldbeträge zahlten ihm die vorgenannten\nLeistungserbringer jeweils auf sein Sparkonto AD.________ (Bank\nI), Kto-Nr. xx (lautend auf den Beschuldigten), aus.\n\nf. Jahr 2013; Betrug (Art. 146 StGB)\n\nIn der Absicht, sich auf Kosten der Q.________ (gemeinnützige\nOrganisation) unrechtmässig zu bereichern und sein eigenes Alltagsleben bequemer resp. komfortabler auszugestalten, gab der\nBeschuldigte im März 2013 gegenüber der Q.________ (ge-\nKantonsgericht Schwyz 21\n\nmeinnützige Organisation) wahrheitswidrig an, dass er wegen seiner Krankheitsvorgeschichte, insbesondere wegen seiner einseitigen Körperlähmung an erheblichen Einschränkungen im Alltag leide. Insbesondere habe er Schwierigkeiten bei der Körperreinigung\nnach dem Verrichten der Notdurft und benötige deshalb ein Dusch-\nWC. Mit diesen inhaltlich falschen Angaben zu seinem Gesundheitszustand stellte der Beschuldigte zwischen anfangs März 2013\nund dem 8. April 2013 den Antrag bei der Q.________ (gemeinnützige Organisation) auf Finanzierung eines Dusch-WCs.\nIn der Folge prüfte die Q.________ (gemeinnützige Organisation)\ndiesen Anspruch resp. die Anspruchsgrundlage und kam im irrigen\nGlauben, dass es dem Beschuldigten gesundheitlich tatsächlich so\nschlecht gehe, wie angegeben, am 8. April 2013 zum Entscheid,\nauf den Antrag des Beschuldigten einzutreten und diesen für den\nErwerb und Einbau eines Dusch-WCs der Marke Geberit Aqua\nClean mit CHF 1'860.00 finanziell zu unterstützen. Die\nQ.________ (gemeinnützige Organisation) zahlte dem Beschuldigten daher folgende Leistung aus:\n\nQ.________ (gemeinnützige Organisation)\nAusbezahlter Betrag Art der Leistung Datum Gutschrift\nCHF 1'860.00 Unterstützungs- 11.04.2013\nbeitrag\nCHF 1'860.00 Total\n\nInsgesamt erlangte der Beschuldigte damit von der Q.________\n(gemeinnützige Organisation) im April 2013 in rechtswidriger Weise CHF 1'860.00.\nDiese Leistung resp. diesen Gelbetrag (recte: Geldbetrag) zahlte\nihm die Q.________ (gemeinnützige Organisation) auf dessen\nSparkonto AD.________ (Bank I), Kto-Nr. xx (lautend auf den Beschuldigten), aus.\n\ng. Gewerbsmässigkeit/Allgemeines\n\nWie vorangehend ausgeführt (vgl. vorangehend zu b.-f.), bezog\nder Beschuldigte in der Zeit zwischen Juli 2004 und Juli 2014, also\nin 10 Jahren und 1 Monat resp. 121 Monaten2 in unberechtigter\nWeise folgende Leistungen, die ihm stets auf sein vorgenanntes\nSparkonto bei der AD.________ (Bank I) ausbezahlt wurden:\n- Ausgleichskasse Schwyz (IV, HE, EL, KK) CHF 404'611.00\n- E.________ (BVG) CHF 68'644.55\n- Q.________ (gemeinnützige Organisation) (Zusatzleistungen)\nCHF 1'860.00\n- Stadt Schlieren (EL, Zusatzleistungen) CHF 117'450.00\ntotal CH 592'565.55.\n\n2 Betrachtet wird hier nur die nicht verjährte Zeitspanne des aktiven Täuschens seitens des Beschuldigten, d.h. Juli 2004 bis und mit Juli 2014.\nKantonsgericht Schwyz 22\n\nDer Beschuldigte erlangte somit durch das vorangehend beschriebene Handeln in der Zeitdauer von total 121 Monaten monatlich im\nDurchschnitt ca. CHF 4'897.25, was damals sein gesamtes Einkommen darstellte. Auf alle vorgenannten Leistungen hatte der\nBeschuldigte wegen seines tatsächlich guten resp. normalen Gesundheitszustands keinerlei Anspruch.\n\nAlle vorangehenden Handlungen beging der Beschuldigte an seinen Wohnorten in Einsiedeln SZ, Ibach SZ und Schlieren ZH, von\nwo aus er diese Leistungen beantragte, wo er teilweise Heimbesuche der IV-Stelle Schwyz empfing und falsche Angaben machte,\naber auch in den vorangehend genannten Arztpraxen in Einsiedeln\nSZ, Ibach SZ und Spreitenbach AG.\n\n(…)\n\nAm 28. April 2016 fand die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht des Kantons Schwyz statt, wobei gleichzeitig die Anklage gegen den Mitbeschuldigten\nSohn L.________ behandelt wurde. Die anwesenden Parteien stellten dabei\nfolgende Anträge (Vi-act. 17):\n\nStaatsanwaltschaft\n\n1. Der Hauptbeklagte A.________ sei im Sinne der Anklage schuldig\nzu sprechen.\n\n2. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten, d.h. 3 Jahren und\n4 Monaten zu bestrafen.\n\n3. [Herausgabe].\n\n4. Die Untersuchungskosten in der Höhe von CHF 9‘257.05 seien\ndem Beschuldigten vollständig aufzuerlegen, ebenso die Kosten\nder Verteidigung.\n\n5. [Sicherheitshaft].\n\nVerteidigung\n\n1. Vollständiger Freispruch von sämtlichen Vorwürfen;\n\n"}