{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-35_2018-01-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "fcbe94dd68b919ad6ad1c0afdd7e3dd2"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-35_2018-01-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_35_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d230e1cd8db1069c70f03160bbac7eeb9697dd919227045673bc69692d3ea3253cc02785ec4eced5d4018f0c9fc8a392d1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d230e1cd8db1069c70f03160bbac7eeb9697dd919227045673bc69692d3ea3253cc02785ec4eced5d4018f0c9fc8a392d1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_35", "Checksum": "a1e01215d82c5f6a169d287096cd2683"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 16.01.2018 STK 2016 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "gewerbsmässiger Betrug | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:28", "Checksum": "5a6ee86d350eaad14fe596a85d688151", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 16.01.2018 STK 2016 35\nRegeste:\ngewerbsmässiger Betrug | Strafgesetzbuch\n\n SZ, gab dieser im Beisein und unter Mithilfe seines Sohnes\nL.________ als Übersetzer wahrheitswidrig an und stellte wahrheitswidrig dar,\n- sein Zustand sei stabil, also gleich geblieben;\n- wegen der linksseitigen Lähmung sei er in alltäglichen Lebensverrichtungen eingeschränkt;\n- der linke Arm zeige „oft\" spastische Symptome, besonders an\nnass-kalten Tagen verkrampfe sich der Arm und verursache\nstarke Schmerzen;\n- nachts liege er oft wach, auf dem Rücken zu schlafen sei aufgrund des Hemisyndroms nicht mehr möglich;\n- er müsse darauf Acht geben, dass er sich körperlich nicht zu\nstark anstrenge;\n- um bei Kräften zu bleiben verzichte er auf einen Rollstuhl;\n- er bedürfe der dauernden Pflege, so müsse man ihm täglich die\nMedikamente herrichten und verabreichen;\n- der Sohn L.________ führe mit ihm regelmässig Geh- und\nGleichgewichtstraining durch;\n- die Pflege werde durch die Familie geleistet;\n- als Hilfsmittel verwende er einen Badelift, ein Dusch-WC und\neinen Rollstuhl;\ner benötige überdies regelmässig Hilfe\n- beim An-/Entkleiden, insbesondere beim Socken und Schuhe\nanziehen sei er immer auf Hilfe angewiesen, ebenso beim\nSchliessen und Öffnen von Knöpfen an der Kleidung;\n- beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen sei er mehrheitlich\nselbständig,\n- trotz Hilfsmittel wie Tellerring, Antirutschmatte und Spezialbesteck benötige er regelmässig Hilfe beim Zerkleinern der Nahrung, so dass ihm die Mahlzeiten mundgerecht zubereitet werden müssten;\n- beim sich Waschen, Baden und Duschen benötige er insbesondere Hilfe bei der Reinigung von Gesäss und Beinen, Zähneputzen oder Rasieren könne er selbständig, sofern ihm jemand die Utensilien bereitlege;\n- Dank dem Dusch-WC sei er beim Verrichten der Notdurft wieder selbständiger, benötige aber gelegentlich Hilfe beim Öffnen\ndes Reissverschlusses;\n- wegen der fehlenden Kraft und der Angst vor Stürzen steige er\nkeine Treppen mehr, den Rollstuhl nutze er vor allem resp. nur\nin Notfallsituationen, weil er die verbliebenen Kräfte erhalten\nwolle;\n- ausser Haus gehe er am Gehstock und meist in Begleitung einer Person;\n- das Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln sei ihm krankheitsbedingt nicht mehr möglich, er werde folglich immer durch\nein Familienmitglied befördert.\nKantonsgericht Schwyz 14\n\nAll diese Angaben gegenüber den befassten Ärzten und dem IV-\nAbklärungsdienst waren erfunden resp. mindestens stark übertrieben. Zugleich verschwieg der Beschuldigte gegenüber den Ärzten\nund dem IV-Abklärungsdienst, dass er in der Lage war, sich normal zu bewegen, so insbesondere\n- gesellschaftliche Kontakte uneingeschränkt wahrzunehmen,\n- mit der angeblich gelähmten linken Hand Tabakpfeife zu rauchen,\n- den angeblich gelähmten linken Arm ohne irgendwelche Unterstützung und ohne erkennbare Einschränkung hochzuheben\nund zu bewegen,\n- ohne Hilfe Dritter und ohne irgendwelche Hilfsmittel zu gehen\nund zu stehen,\n- in die Hocke zu gehen,\n- ohne Hilfe Dritter auf einem Pferd zu reiten,\n- in Mazedonien den eigenen Garten zu bestellen und dabei\ngrosse, schwere Kürbisse zu tragen,\n- sich körperlich generell normal und altersgerecht zu bewegen.\n\nlm Unwissen über den tatsächlich guten Gesundheitszustand des\nBeschuldigten, gestützt darauf, dass die vom Beschuldigten angegebenen Leiden objektiv nicht widerlegbar waren und gestützt auf\ndessen falsche Angaben, also im irrigen Glauben, es gehe dem\nBeschuldigten gesundheitlich tatsächlich wie beschrieben schlecht,\nanerkannte die IV-Stelle Schwyz am 9. Juni 2009 sowie am 1. Juli\n2009, dass der Beschuldigte in vier alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und in erheblichem Masse auf die Hilfe Dritter\nangewiesen war und damit den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades sowie auch eine IV-\nRentenbedürftigkeit von 100 %. Gestützt darauf zahlte die IV-Stelle\nSchwyz resp. Ausgleichskasse Schwyz dem Beschuldigten als IV-\nRenten (IV), Hilflosenentschädigungen (HE), Ergänzungsleistungen (EL) und teilweise auch für Krankheitskosten (KK) folgende\nLeistungen aus:\n\n"}