{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-35_2018-01-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "fcbe94dd68b919ad6ad1c0afdd7e3dd2"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-35_2018-01-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_35_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d230e1cd8db1069c70f03160bbac7eeb9697dd919227045673bc69692d3ea3253cc02785ec4eced5d4018f0c9fc8a392d1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d230e1cd8db1069c70f03160bbac7eeb9697dd919227045673bc69692d3ea3253cc02785ec4eced5d4018f0c9fc8a392d1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_35", "Checksum": "a1e01215d82c5f6a169d287096cd2683"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 16.01.2018 STK 2016 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "gewerbsmässiger Betrug | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:28", "Checksum": "5a6ee86d350eaad14fe596a85d688151", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 16.01.2018 STK 2016 35\nRegeste:\ngewerbsmässiger Betrug | Strafgesetzbuch\n\n Beim Hausbesuch des IV-Abklärungsdienstes am 9. Juni 2004 am\nneuen Wohnort des Beschuldigten, N.________strasse yy, Ibach\nSZ, gab dieser überdies wahrheitswidrig an und stellte wahrheitswidrig dar,\n- sein Gesundheitszustand sei unverändert geblieben;\n- der Lift in der neuen Wohnung sei eine grosse Erleichterung;\n- vielfach werde er vom Sohn auf der gelähmten Seite massiert;\n- die Pflegebedürftigkeit durch Sohn und Ehefrau bestehe fort;\n- im Freien sei er auf einen Rollstuhl angewiesen;\n- ein WC-Aufsatz sei dringend notwendig, da er sich nach dem\nVerrichten der Notdurft nicht selber reinigen könne;\n- man müsse in der neuen Wohnung noch Haltegriffe montieren;\nund er sei aufgrund der einseitigen Lähmung bei folgenden Alltagshandlungen auf die Hilfe Dritter angewiesen:\nKantonsgericht Schwyz 8\n\n- beim An-/Abkleiden;\n- beim Zerkleinern der Nahrung;\n- beim Baden und Duschen;\n- bei der Körperreinigung, insbesondere nach dem Verrichten der\nNotdurft;\n- bei der Fortbewegung im Freien resp. ausser Haus,\nwobei er angab und darstellte resp. vorgaukelte, einseitig gelähmt\nzu sein.\n\nDiese Angaben gegenüber den befassten Ärzten und dem IV-\nAbklärungsdienst waren erfunden resp. mindestens stark übertrieben. Zugleich verschwieg der Beschuldigte gegenüber den Ärzten\nund dem IV-Abklärungsdienst, dass er in der Lage war, sich normal zu bewegen, so insbesondere\n- gesellschaftliche Kontakte wahrzunehmen,\n- mit der angeblich gelähmten linken Hand Tabakpfeife zu rauchen,\n- den angeblich gelähmten linken Arm ohne irgendwelche Unterstützung und ohne erkennbare Einschränkung hochzuheben\nund zu bewegen,\n- ohne Hilfe Dritter und ohne irgendwelche Hilfsmittel zu gehen\nund zu stehen,\n- in die Hocke zu gehen,\n- ohne Hilfe Dritter auf einem Pferd zu reiten,\n- in Mazedonien den eigenen Garten zu bestellen und dabei\ngrosse Kürbisse zu tragen.\nDer Beschuldigte verschwieg ferner gegenüber der EL-Stelle\nSchwyz resp. Ausgleichskasse Schwyz, dass er seit mehreren\nJahren in Mazedonien ein Haus oder mindestens einen Anteil daran besass und gab anlässlich der periodischen Revision zur EL am\n8. August 2007 wahrheitswidrig an, keine Liegenschaften zu besitzen.\n\nlm Unwissen über den tatsächlich guten Gesundheitszustand des\nBeschuldigten, gestützt darauf, dass die vom Beschuldigten angegebenen Leiden objektiv nicht widerlegbar waren und gestützt auf\ndessen falsche Angaben, also im irrigen Glauben, es gehe dem\nBeschuldigten gesundheitlich tatsächlich wie beschrieben schlecht,\nanerkannte die IV-Stelle Schwyz am 8. November 2004 die weitere\nRentenbedürftigkeit des Beschuldigten zu 100% und die Hilflosigkeit mittleren Grades, also wie bis anhin. Gestützt darauf zahlten\ndie IV-Stelle Schwyz und EL-Stelle Schwyz resp. Ausgleichskasse\nSchwyz dem Beschuldigten als IV-Renten (IV), Hilflosenentschädigung (HE), Ergänzungsleistungen (EL) und teilweise auch für\nKrankheitskosten (KK) folgende Leistungen aus:\n\nIV-Stelle Schwyz und EL-Stelle Schwyz resp. Ausgleichskasse\nSchwyz\nAusbezahlter Betrag Art der Leistung Datum Gutschrift\nCHF 4'431.00 IV/HE/EL 06.07.2004\nKantonsgericht Schwyz 9\n\n"}