{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-35_2018-01-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "fcbe94dd68b919ad6ad1c0afdd7e3dd2"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-35_2018-01-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_35_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d230e1cd8db1069c70f03160bbac7eeb9697dd919227045673bc69692d3ea3253cc02785ec4eced5d4018f0c9fc8a392d1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d230e1cd8db1069c70f03160bbac7eeb9697dd919227045673bc69692d3ea3253cc02785ec4eced5d4018f0c9fc8a392d1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_35", "Checksum": "a1e01215d82c5f6a169d287096cd2683"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 16.01.2018 STK 2016 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "gewerbsmässiger Betrug | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:28", "Checksum": "5a6ee86d350eaad14fe596a85d688151", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 16.01.2018 STK 2016 35\nRegeste:\ngewerbsmässiger Betrug | Strafgesetzbuch\n\n - auch sei er nachts auf andauernde Pflege und tagsüber auf\npersönliche Überwachung angewiesen.\nGestützt auf all diese Angaben sprach die IV-Stelle Schwyz dem\nBeschuldigten mit Verfügung vom 7. April 2000 weiterhin eine\n100%-ige Rentenbedürftigkeit zu. Auch anlässlich dieser Rentenrevision wies die IV-Stelle Schwyz den Beschuldigten auf die geltenden Meldepflichten hin. Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung mittleren Grades wurde ihm ebenfalls erneut zugesprochen,\ndies abermals unter Belehrung über die Meldepflichten. Sicher in\nder Zeit ab dem 9. Februar 1999, wohl aber auch schon früher,\nging es dem Beschuldigten gesundheitlich derart gut, dass er in\nder Lage war,\n- mit der angeblich gelähmten linken Hand Tabakpfeife zu rauchen,\n- den angeblich gelähmten linken Arm ohne irgendwelche Unterstützung und ohne erkennbare Einschränkung hochzuheben,\n- ohne Hilfe Dritter und ohne irgendwelche Hilfsmittel zu gehen\nund zu stehen,\n- zu verschiedenen Zeitpunkten, ausgiebig, zeitlich lang andauernd und feinmotorisch auf hohem Niveau zu tanzen,\n- ohne Hilfe und Unterstützung auf einem Pferd zu reiten,\n- schwere Gegenstände zu tragen und Gartenarbeiten zu verrichten,\n- gesellschaftliche Kontakte ohne erkennbare Einschränkung\nwahrzunehmen,\n- in die Heimat und durch die Welt, beispielsweise über Jordanien bis nach Mekka in Saudi Arabien zu reisen.\nAll diese Umstande und Zeugnisse der Leistungsfähigkeit resp.\nVeränderungen in seiner Leistungs- und Bewegungsfähigkeit meldete der Beschuldigte weder den befassten Ärzten, noch der IV-\nStelle Schwyz, der EL-Stelle Schwyz oder einem anderen Leistungserbringer.\n\nlm März 2001 führte die IV-Stelle Schwyz die zweite Rentenrevision durch, wozu der Beschuldigte am 4. April 2001 unterschriftlich\nangab, sein Gesundheitszustand sei gleich geblieben, er sei nach\nwie vor nicht erwerbstätig und im bisher geschilderten Umfang bei\nAlltagshandlungen auf die Hilfe Dritter angewiesen. Dr. med.\nI.________, bestätigte am 26. April 2001 diesen Zustand gestützt\nauf seine letzte ärztliche Konsultation des Beschuldigten vom\n2. Oktober 2000. Gestützt auf diese Angaben anerkannte die IV-\nStelle Schwyz gegenüber dem Beschuldigten weiterhin eine 100%-\nige Rentenbedürftigkeit sowie eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades; abermals wies ihn die IV-Stelle Schwyz auf die bestehenden Meldepflichten hin.\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nb. Jahr 2004 bis Februar 2009; Betrug (Art. 146 StGB)\n\nAm 23. Juli 2004 leitete die IV-Stelle Schwyz die dritte Rentenrevision ein und verlangte abermals Auskunft über den Gesundheitszustand des Beschuldigten.\n\nIn der Absicht auch weiterhin aus unrechtmässig erlangten Versi-\ncherungs- resp. Renten- und Ergänzungsleistungen leben zu können, gab der Beschuldigte in den sporadisch stattfindenden ärztlichen Kontrollen bei Dr. med. I.________ in dessen Arztpraxis in\nEinsiedeln SZ wahrheitswidrig an, es gehe ihm nach wie vor nicht\ngut resp. sein Zustand sei stationär, also unverändert geblieben.\nVor Dr. med. I.________ und dessen Praxispartner Dr. med.\nM.________ stellte der Beschuldigte nach wie vor und letztmals\nauch am 13. Mai 2004 die vorgenannten funktionellen Einschränkungen optisch sichtbar dar, insbesondere die linksseitige Lähmung und die Hilfsbedürftigkeit, die sich daraus ergeben soll. Der\nBeschuldigte gab gegenüber Dr. med. I.________ und Dr. med.\nM.________ wahrheitswidrig an, bei mehreren alltäglichen Verrichtungen nach wie·vor auf die Hilfe Dritter angewiesen zu sein, so\ndass Dr. med. I.________ und Dr. med. M.________ in die Irre geführt wurden und fälschlich zum Schluss kamen, dass keine neuen\nberuflichen Massnahmen oder weitere medizinische Abklärungen\nangezeigt seien und sich auch die Diagnose nicht geändert habe.\nAm 12. August 2004 bestätigte Dr. med. M.________ diese Angaben resp. den vermeintlich stationären Zustand des Beschuldigten\ngegenüber der IV-Stelle Schwyz in einem ärztlichen Attest. Der\nBeschuldigte täuschte somit seine behandelnden Ärzte resp. leitete diese mit seinen falschen Angaben und seinen Inszenierungen\nzu seinen Gebrechen gezielt in die Irre, so dass er auch deren\nDiagnostik zu seinen Gunsten gezielt in die Irre leiten konnte. Die\nbehandelnden Ärzte stellten folglich zuhanden der IV-Stelle\nSchwyz unwissend über die wahren Umstände resp. irrtümlich inhaltlich falsche Atteste aus.\n\n"}