{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-35_2018-01-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "fcbe94dd68b919ad6ad1c0afdd7e3dd2"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-35_2018-01-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_35_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d230e1cd8db1069c70f03160bbac7eeb9697dd919227045673bc69692d3ea3253cc02785ec4eced5d4018f0c9fc8a392d1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d230e1cd8db1069c70f03160bbac7eeb9697dd919227045673bc69692d3ea3253cc02785ec4eced5d4018f0c9fc8a392d1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_35", "Checksum": "a1e01215d82c5f6a169d287096cd2683"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 16.01.2018 STK 2016 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "gewerbsmässiger Betrug | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:28", "Checksum": "5a6ee86d350eaad14fe596a85d688151", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 16.01.2018 STK 2016 35\nRegeste:\ngewerbsmässiger Betrug | Strafgesetzbuch\n\n Mit Formular vom 22. April 1995 beantragte der Beschuldigte nebst\nder bereits erhaltenen IV-Rente auch eine Hilflosenentschädigung\nund gab dazu an, seit November 1993 im Alltag an folgenden Einschränkungen zu leiden resp. bei folgenden alltäglichen Verrichtungen regelmässig und in erheblichem Masse auf die Hilfe Dritter\nangewiesen zu sein:\n- beim An-/Auskleiden,\n- teilweise auch beim Aufstehen, Absitzen und Liegen,\n- beim Zerkleinern der Nahrung insb. beim Zerkleinern von\nFleisch,\n- teilweise beim sich Waschen, Baden und Duschen,\n- bei der Fortbewegung in der Wohnung, im Freien und bei der\nPflege gesellschaftlicher Kontakte, wobei er beim Gehen gestützt und sein Rollstuhl von einer Drittperson gestossen\nwerden müsse,\n- er benötige tagsüber wie auch nachts persönlicher Überwachung, wobei die Familie diese Überwachung seit November\n1993 gewährleiste.\nDiese Angaben liess sich der Beschuldigte gestützt auf Arztbesuche durch seinen damaligen Hausarzt Dr. med. I.________, ärzt-\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nlich bestätigen. lm Beisein seiner damaligen Nachbarin\nK.________ machte der Beschuldigte zu seinen Gebrechen und\nLeiden noch detailliertere Angaben, so etwa dass er\n- seine linke Körperhälfte nicht einsetzen könne,\n- Hilfe beim Aufstehen benötige, wenn er mehr als eine Stunde in\nder gleichen Position verharrt habe,\n- beim Zerkleinern fester Nahrung Hilfe benötige,\n- auch Hilfe beim Verrichten der Notdurft benötige, weil er sich\nnicht positionieren könne und Angst habe, umzukippen,\n- beim Treppensteigen immer auf die Hilfe Dritter angewiesen\nsei,\n- ständiger Überwachung bedürfe, weil er ständiger Sturzgefahr\nausgesetzt sei, da er mit einem Fuss immer wieder einknicke\nund so das Gleichgewicht verliere.\nDarüber hinaus habe er schon wiederholt Anfälle mit einhergehendem Bewusstseinsverlust erlitten.\n\nMit Schreiben vom 6. November 1995 teilte die IV-Stelle Schwyz\ndem Beschuldigten mit, dass sein Anspruch auf eine IV-Rente ab\ndem 1. September 1994 beginne. Ferner wurde er gemäss Schreiben der IV-Stelle Schwyz vom 20. Oktober 1995 für hilflos mittleren\nGrades eingestuft, der Beginn des Leistungsanspruchs wurde auf\nden 1. September 1994 festgelegt.\n\nBereits in der Verfügung vom 16. Oktober 1997 zu den Leistungen\neiner Kinderrente für den Sohn L.________ wurde der Beschuldigte schriftlich darauf hingewiesen, dass bezüglich der Renten und\nHilflosenentschädigungen jede Änderung der Verhältnisse, welche\nden Wegfall oder die Herabsetzung zugesprochener Leistungen zu\nFolge haben können, unverzüglich zu melden sei.\n\nFür die erste Rentenrevision holte die IV-Stelle Schwyz zum Beschuldigten einen ärztlichen Zwischenbericht bei Dr. med.\nI.________, ein. Dieser teilte der IV-Stelle am 4. April 1998 gestützt auf seine Feststellungen aus der letzten Konsultation vom 1.\nOktober 1997 mit dem Beschuldigten mit, dass der Gesundheitszustand des Beschuldigten stationär geblieben und dass dieser\nnach wie vor linksseitig gelähmt sei und daher Mühe bei der Fortbewegung habe, so dass das Entrichten der IV-Rente und der Hilflosenentschädigung auch weiterhin angezeigt sei. Am 26. Januar\n1998 teilte auch der Beschuldigte gegenüber der IV-Stelle Schwyz\nunterschriftlich mit, sein Zustand sei gleich geblieben, er sei nach\nwie vor nicht erwerbstätig, und er sei nach wie vor bei den folgenden Alltagsverrichtungen auf die Hilfe Dritter angewiesen:\n- An-/Auskleiden,\n- Aufstehen, Absitzen, Abliegen,\n- Körperpflege,\n- Fortbewegung,\nKantonsgericht Schwyz 6\n\n"}