3. Für das Berufungsverfahren wird dem Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 740.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entrichtet. Diese Entschädigung wird mit dem auferlegten Anteil an den zweitinstanzlichen Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Kantonsgericht Schwyz 25