4. Der Beschuldigte hat den Privatkläger mit Fr. 2‘268.40 (inkl. Auslagen) zu entschädigen (Art. 433 Abs. 1 und 2 StPO). 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘000.00 (inkl. Kosten für die Redaktion und Ausfertigung eines begründeten Entscheids) werden zu 4/5 (Fr. 2‘400.00) dem Beschuldigten auferlegt. Im Übrigen gehen sie zulasten des Staates.