1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 7. Juni 2016 aufgehoben und wie folgt ersetzt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 4 Tagessätzen zu Fr. 310.00 (total Fr. 1‘240.00), als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 17. Juli 2015 ausgefällten Strafe, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben. Die Probezeit beträgt 2 Jahre.