Nach Durchsicht der Kostennote der Verteidigung erscheint dem Gericht daher eine volle Entschädigung von gerundet Fr. 3‘700.00 (inkl. Auslagen von Fr. 300.00 und 8 % MWST) als angemessen. Dem Beschuldigten ist eine reduzierte Entschädigung von Fr. 740.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) aus der Kantonsgerichtskasse auszurichten (Art. 436 Abs. 2 StPO). Dem Privatkläger ist mangels Antrags und Aufwand im Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO);- Kantonsgericht Schwyz 24 erkannt: