Der Verteidiger macht einen Stundenansatz von Fr. 300.00 geltend. In Anbetracht dessen, dass der vorliegende Fall keine besondere Komplexität aufwies oder besondere Fachkenntnisse erforderte, ist indessen auf einen in Strafsachen ortsüblichen Honorarrahmen von maximal Fr. 240.00 pro Stunde abzustellen (vgl. BGer, Urteil 6B_802/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 11.1). Nach Durchsicht der Kostennote der Verteidigung erscheint dem Gericht daher eine volle Entschädigung von gerundet Fr. 3‘700.00 (inkl. Auslagen von Fr. 300.00 und 8 % MWST) als angemessen.