Welche Verfügung des Kantonsgerichts schliesslich am 3. Oktober 2016 einen Aufwand von 10 min verursacht haben soll, ist nicht ersichtlich. Dem Verteidiger wurde mit Verfügung vom 1. September 2016 im Wesentlichen lediglich das Aktenüberweisungsschreiben des Vorderrichters und am 27. September 2016 eine Eingabe des Privatklägers zur Kenntnisnahme zugestellt, weshalb in diesem Zusammenhang kein nennenswerter zusätzlicher Aufwand entstand (vgl. KG-act. 4 und 6). Insgesamt ist von einem Aufwand von aufgerundet 13 h auszugehen. Der Verteidiger macht einen Stundenansatz von Fr. 300.00 geltend.