keine wesentlichen neuen rechtlichen Fragen bot. Für die Ausarbeitung des 19-seitigen Plädoyers – inklusive Studium der Vorladung ‒ erscheint sodann ein Aufwand von rund 8 h (anstelle von 11 h) angemessen, nachdem die Ausführungen keiner tiefgreifenden juristischen Abklärungen bedurften. Welche Verfügung des Kantonsgerichts schliesslich am 3. Oktober 2016 einen Aufwand von 10 min verursacht haben soll, ist nicht ersichtlich.