5. Zusammenfassend ist die Berufung teilweise gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und im Sinne der Erwägungen zu ersetzen. Eine Anpassung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung drängt sich aufgrund der Bestätigung des Schuldspruchs nicht auf (vgl. Art. 426 Abs. 1 und Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). a) aa) Der Beschuldigte dringt mit seiner Berufung insoweit durch, als die Geldstrafe auf 4 Tagessätze reduziert und keine (Verbindungs-)Busse ausgefällt wird. Im Übrigen unterliegt er. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher zu 4/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und gehen im Übrigen zulasten des Staates (Art. 428 Abs. 1 StPO).