c) Insgesamt ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 4 Tagessätzen zu Fr. 310.00, als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 17. Juli 2015 ausgefällten Strafe, zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Kantonsgericht Schwyz 22