b) Mit dem Vorderrichter ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren, bei einer Probezeit von zwei Jahren. Eine bedingte Strafe kann zwar mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend erfordern aber weder die bei der Massendelinquenz festgestellte „Schnittstellenproblematik“ noch die Prävention einen solchen „Denkzettel“, weshalb von einer Verbindungsbusse abzusehen ist (vgl. auch KG SZ, Urteil STK 2015 72 vom 10. Mai 2016 E. 4b).