Bezüglich der beiden Töchter ist damit nicht angezeigt, Unterstützungsabzüge vorzunehmen. Der Beschuldigte gab weiter zu Protokoll, seinen 19-jährigen Sohn, der nun in London studiere, zu unterstützen (vgl. Vi-act. 31, S. 4; KG-act. 13, S. 3 f.). Ausgehend von einem Nettomonatseinkommen von zwischen Fr. 14‘000.00 und Fr. 15‘000.00, nach Abzug einer Pauschale für Krankenkasse und Steuern sowie unter Berücksichtigung der Unterstützung seines Sohnes erscheint ein Tagessatz von Fr. 310.00 als angemessen.