Urteil E. 4.1, S. 13). Die Vorstrafenlosigkeit ist neutral zu behandeln (BGE 136 IV 1, E. 2.6.4; in Einzelfällen bleibt das Zugutehalten der Vorstrafenlosigkeit aber möglich, vgl. dazu STK 2015 19 vom 2. Juni 2015 E. 2c; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth, a.a.O., N 31 zu Art. 47 StGB). Sodann ist von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszugehen. Für die Beschimpfung wäre damit eine separate Geldstrafe von 7 Tagessätzen angemessen. Die Einsatzstrafe ist mithin im Rahmen der Asperation zu einer (provisorischen) Gesamtstrafe von 44 Tagessätzen zu erhöhen. Strafmilderungsgründe (Art. 48 StGB) sind keine ersichtlich.