In einem ersten Schritt ist die abstrakt schwerste Straftat zu ermitteln, um die Einsatzstrafe festzulegen. Das Delikt mit dem höheren Strafrahmen ist das Fahren in fahrunfähigem Zustand (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe). Ausgegangen wird dabei von einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen. Die Einsatzstrafe ist mit der Einzelstrafe für das neu zu beurteilende Delikt, die Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB, angemessen zu erhöhen. Im Rahmen der Strafzumessung ist zu berücksichtigten, dass das Verschulden des Beschuldigten nicht schwer wiegt (vgl. angef. Urteil E. 4.1, S. 13).