a) aa) Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 17. Juli 2015 wurde der Beschuldigte des eventualvorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 aSVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 aSVG und Art. 2 Abs. 1 VRV schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 70.00, entsprechend Fr. 2‘800.00, sowie einer Busse von Fr. 600.00 – bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von sechs Tagen ‒ bestraft. Der Beschuldigte beging die ihm vorliegend zur Last gelegte Beschimpfung vor Erlass des besagten Strafbefehls.